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Update: KAG Altanschließer – was Sie jetzt zu Widersprüchen wissen sollten

Kommen auf Sachsen-Anhalts Hausbesitzer Kosten von bis zu 100 Millionen Euro zu? Übliche Praxis der Städte und Gemeinden ist es, Hauseigentümern als Anschlussinhaber Straßen- und Kanalausbaubeiträge auch noch für Jahrzehnte zurückliegende Ausbauten in Rechnung zu stellen. Mag es um nach 1990 modernisierte Kläranlagen oder Kanäle gehen, die noch Anfang der 90er Jahre, zu DDR-Zeiten oder sogar noch früher verlegt wurden, grundsätzlich kann der Bürger verpflichtet werden zu zahlen. Grundlage ist das Kommunalabgabengesetz. Es ermöglicht den Gemeinden, sowohl für Neuanschlüsse ab 1991 als auch für Altanschlüsse von vor 1991 einen sogenannten Herstellungsbeitrag zu erheben. So sollen die Eigentümer letztlich die Modernisierung von Klärwerken und Kanalnetz bezahlen. Man rechnet mit mindestens 50.000 Betroffenen, auf die Kosten von jeweils mehreren Tausend Euro zukommen. Wer in Sachsen-Anhalt einen solchen Bescheid erhält, sollte dies nicht widerspruchslos hinnehmen.
Denn in einer Entscheidung vom 5. März 2013 (Az.1 BvR 2457/08) reglementierte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Beiträgen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen. Es erklärte die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungswidrig. Denn diese eröffnete die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit, anstelle einer nichtigen Satzung eine neue Satzung in Kraft zu setzen und auf Grundlage dieser neuen Satzung (nachträglich) Beiträge zu erheben. Eine Verjährung solcher Beiträge konnten so nicht eintreten, weil die Verjährungsfrist erst nach der Bekanntgabe einer wirksamen Satzung zu laufen begann. Dies geht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr. Vorteilsausgleichende kommunale Abgaben dürfen nicht mehr zeitlich unbefristet erhoben werden. Die Richter begründeten die Verfassungswidrigkeit u.a. wie folgt:
„Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.“
Daher verstoße die Regelung im KAG gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips.
Aus Anlass dieser Entscheidung liegt dem Landtag des Landes Sachsen-Anhalt der von der Landesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vor. Eine Regelung, die eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen festlegt, findet sich bisher nicht im Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt. Mit der geplanten Gesetzesnovelle sollen die kommunalen Aufgabenträger noch die Möglichkeit erhalten, die Beitragserhebungen für Altfälle vorzunehmen. Es geht dabei allein im leitungsgebundenen Recht um ein offene Beiträge von ca. 100 Mio. Euro.
Durch den neu ins Gesetz eingefügten § 13b will man eine Verjährungshöchstfrist einführen, nach deren Ablauf Abgaben nicht mehr festgesetzt werden können. Zugleich sollen die Gemeinden aber noch innerhalb einer einjährigen Frist nach altem Recht kassieren dürfen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es dazu:
„Zur Sicherung der Einnahmen aus Altfällen dient die Übergangsregelung in § 13b Satz 2, nach der noch bis zum 31. Dezember 2015 entsprechende Beiträge erhoben werden können.“
Damit müssen sich die Bürger nun auf eine Flut von Bescheiden und damit Kosten für Altfälle einstellen.
Rechtmäßig dürfte dies im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 nicht sein, denn darin wird klar eine zeitliche Begrenzung für die Erhebung von Abgaben zum Vorteilsausgleich gefordert. Das würde durch die von der Landesregierung geplante Übergangsregelung von einem Jahr unterlaufen und damit, gemessen an den Vorgaben des BVerfG, verfassungswidrig sein. Sollte das Gesetz tatsächlich so zustandekommen, bleibt zu hoffen, dass genügend Betroffene sich gegen die Bescheide erwehren und zeitnah das Landes- oder Bundesverfassungsgericht auch die Neuregelung des KAG des Landes Sachsen-Anhalt für verfassungswidrig erklärt. Dann wären diese nicht anwendbar und darauf beruhende Bescheide rechtswidrig. Der Bürger müsste nicht zahlen.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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