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Nach den aktuellen Urteilen des BAG vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15 und des EuGH vom 06.11.2018, Az.: C-684/16 ist eine Rechtssprechungsänderung zu beachten, den es obliegt unter Beachtung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

Insofern ist der Arbeitgeber nach dem EuGH gehalten „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn -erforderlichenfalls förmlich- auffordert, dies zu tun“. Anderenfalls hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums verfällt.

Daraus schließt sich, dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG der Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den genannten Obliegenheitspflichten gerecht wird. Die nationalen Gerichte, so der EuGH, haben dann dafür Sorge zu tragen, „dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller Sorgfalt gehandelt hat, um ihn tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch entsprechend – im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub, deren Zahlung in diesem Fall unmittelbar dem betreffenden Arbeitgeber obliegt, verlieren kann“.

Damit sind die Arbeitgeber gehalten in den entsprechenden Personalabteilungen bzw. der HR-Abteilung die Praxis der Gewährung des Urlaubs bzw. bei dem Verfahren des Urlaubs schnell umzustellen.

 

Sandro Wulf

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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