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Zahlt der Arbeitgeber den überwiegenden Mitarbeitern Weihnachtsgeld, so ist er allen Mitarbeitern gegenüber zur Zahlung verpflichtet, wenn es keinen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung gibt. Ein solcher Grund könnte bei Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Beispiel für die Betriebstreue sein, wenn der Arbeitnehmer noch nicht das ganze Kalenderjahr beschäftigt war. Jedoch könnte hier der Arbeitgeber verpflichtet sein, das Weihnachtsgeld anteilig zu zahlen.
Weihnachtsgeld muss auch an Mitarbeiter in Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte gezahlt werden, wenn die anderen Mitarbeiter Weihnachtsgeld erhalten. Ihr Weihnachtsgeld reduziert sich jedoch im Verhältnis der geringeren Arbeitszeit.
Hat der Arbeitgeber öfter als drei mal das Weihnachtsgeld oder die Sondergratifikation ohne Vorbehalte gezahlt, so ergibt sich daraus die Verpflichtung, auch in Zukunft diese Sonderzahlungen erbringen zu müssen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechts- und Fachanwälte
Wulf & Collegen
In Stendal und Magdeburg

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