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Wer kennt nicht den allgemein auch unter Nichtjuristen bekannten Grundsatz, dass der Auffahrende bei einem Verkehrsunfall die Schuld trägt. Hintergrund ist, dass bei Einhaltung der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr für den Auffahrenden (etwa durch Einhaltung des Sicherheitsabstandes) der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Insoweit muss der Auffahrende immer damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbedingt abrupt abbremst.

Das OLG Oldenburg (Urteil v. 26.10.2017, Az. 1 U 60/17) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht aufgrund einer verkehrsbedingten Situation abbremste, sondern sich offensichtlich durch den Überholversuch seines Hintermannes provoziert fühlte und diesen durch ein Ausbremsen Maßregeln wollte. Die beiden nachfolgenden Fahrzeuge konnten noch rechtzeitig anhalten, aber ein weiteres drittes Fahrzeug den Zusammenstoß mit seinem Vordermann nicht mehr vermeiden.

Da das vorausfahrende Fahrzeug hier ersichtlich ohne einen berechtigten Grund abrupt abgebremst hatte, wurde dessen Fahrer ein Mitverschulden am Unfallgeschehen i.H.v. 1/3 beigemessen. Von einer Maßregelung anderer Verkehrsteilnehmer ist daher dringend abzuraten, da man sich damit nicht nur zivilrechtlichen Haftungsansprüche aussetzt, sondern darüber hinaus auch noch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens riskiert.

 

Gernot Huwald                                    Matthias Leister
Fachanwalt für                                     Rechtsanwalt
Verkehrsrecht

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