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Nach den gesetzlichen Vorschriften ist es möglich, innerhalb einer sechswöchigen Frist die Erbschaft als Erbe auszuschlagen. Rechtsfolge ist dann, dass der Ausschlagende mit dieser Erklärung nicht Erbe geworden ist. Der Ausschlagungszeitraum von sechs Wochen beginnt ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
Bei einem Minderjährigen ist für die Berechnung der Ausschlagungsfrist entscheidend, wann die Vertretungsberechtigten, also zumeist die Eltern Kenntnis von dem Erbfall erhalten haben. Auf die Kenntnis des minderjährigen Kindes kommt es nicht an.
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 03.07.2012 Az. 21 W 22/12, ist die Kenntnis beider Elternteile erforderlich und entscheidend, um den Beginn der Ausschlagungsfrist festlegen zu können. Daraus folgt, dass erst in dem Zeitpunkt, in welchem der letzte von den gemeinsamen Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Erbschaft erlangt hat, die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu laufen beginnt.
Die Erziehungsberechtigten können erst dann in die Überlegungsphase eintreten, wenn beide von ihnen Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund haben. Entsprechend muss dann auch auf die Kenntnis des zweiten Erziehungsberechtigten abgestellt werden, um den schutzbedürftigen Minderjährigen die gleiche Frist, wie einem Volljährigen zukommen zu lassen.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann

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