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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber einen sogenannten Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen.

Soweit der Arbeitgeber während der Krankheit diesen Entgeltfortzahlungsanspruch jedoch nicht bedient, kann einiges zu beachten sein. Insbesondere obliegt dem Arbeitnehmer im Hinblick auf arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen die Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsanspruchs, da er sonst verloren gehen kann.

Das LAG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 01.06.2018 (16 SA 1442/17) die Frage zu beantworten, ob eine solche Ausschlussklausel/Verfallklausel den gesamten Entgeltfortzahlungsanspruch der Höhe nach erfasst oder nur insoweit, als damit Mindestlohnansprüche überschritten werden. Hintergrund ist, dass nach § 3 S. 1 Mindestlohngesetz Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Das LAG hat hierzu wie folgt ausgeführt:

„Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Dabei entsteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 i. V. m. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung begründet das MiLoG keine Ansprüche. Dementsprechend hat der Arbeitgeber den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 -).Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall handelt es sich damit nicht um einen Anspruch auf den Mindestlohn. Es handelt sich vielmehr um einen Anspruch, dessen Voraussetzungen und dessen Höhe sich nach dem EFZG richten und damit um einen Anspruch, der nach der Klausel in § 9 des Arbeitsvertrages nicht von der Ausschlussfrist ausgenommen ist.“

Im Ergebnis hatte damit der Arbeitnehmer, da er die Ausschlussfrist nicht gewahrt hatte, kein Anspruch mehr auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings ist in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen, da gegen die Entscheidung Revision zum Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 5 AZR 344/18 eingelegt wurde.

 

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