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Wir möchten Sie auf eine Gesetzesänderung hinweisen, die zum 1. Oktober 2016 in Kraft tritt. Nach dem bisher geltenden AGB-Recht darf hinsichtlich der Form von Anzeigen und Erklärungen die Schriftform verlangt werden. Üblich sind daher folgende Formulierungen zu Ausschlussfristen in den Arbeitsverträgen:
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten ab Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend zu machen…“.
Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ wurde auch die Regelung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert, die sich mit der Vereinbarung der Form von Anzeigen und Erklärungen befasst (§ 309 Nr. 13 BGB). Hier wurde das Wort „Schriftform“ durch „Textform“ ersetzt. Für die Wahrung der Textform genügt z. B. ein E-Mail-Schreiben.
Das heißt, zukünftig sind Formulierungen in Verbraucherverträgen unwirksam, die eine strengere als die Textform verlangen.
Sofern Sie also nach dem 1. Oktober in Ihren Arbeitsvertragsmustern die oben erwähnte Klausel verwenden, so ist diese in Bezug auf die vereinbarte Schriftform unwirksam mit der Folge, dass die Geltendmachung von Ansprüchen formfrei möglich ist und auch mündlich erfolgen kann. Dies gilt allerdings nur für Neuverträge. Bei alten Verträgen verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage.
Wir empfehlen daher eine Anpassung von vorhandenen Vertragsmustern. Gern können Sie sich hierzu an uns wenden.
Zur Vermeidung von zukünftigen Rechtsstreitigkeiten sollte auch im Zuge der Änderung von Bestandsverträgen immer die Ausschlussklausel mit angepasst werden.
Gern stehen wir zur Diskussion der sich aus der Gesetzesänderung ergebenden Konsequenzen zur Verfügung.
Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechts- und Fachanwälte
Wulf & Collegen
in Magdeburg und Stendal

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