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Mit Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 64/17 hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Anschlussinhabern für Urheberrechtsverletzungen gefällt. Von Bedeutung ist das Urteil nicht nur für Privathaushalte. Auch für Unternehmen und Geschäftsleute, die ihren Kunden als Service ein WLAN zur Verfügung stellen, sind davon betroffen.

Was war passiert?

Der Beklagte unterhielt einen Internetanschluss. Dort betrieb er 5 öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots. Am 06.01.2013 wurde das Computer-Spiel „Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten über eine Internet-Tauschbörse zum Herunterladen vom Rechner des Beklagten angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten schon im Jahr 2011 wegen über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.

Was hat der BGH dazu gesagt?

Der BGH hat klargestellt, dass der Betreiber eines WLAN-Internetzuganges nicht gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 TMG als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Es komme, so die Karlsruher Richter, allerdings ein Sperranspruch gemäß § 7 Abs. 4 TMG in Betracht.

Hat – wie im Vom BGH entschiedenen Fall – der Anschlussinhaber es jedoch pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern, haftet er zudem außerdem auf den Ersatz von Abmahnkosten.

Was bedeutet das für Sie?

Die BGH-Richter haben bestätigt, dass die Abschaffung der Störerhaftung mit dem seit 13.10.2017 geltenden, erneuerten TMG mit Europarecht vereinbar ist. Schließlich, so die Begründung, könnten die die geschädigten Firmen könnten den WLAN-Betreiber immer noch gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt.

Haben Sie also eine Filesharing-Abmahnung bekommen, ergeben sich daraus gute Verteidigungsmöglichkeiten. Dies gilt sowohl, wenn Sie als Privatperson betroffen sind als auch, wenn Sie die Filesharing-Abmahung als Unternehmer erhalten haben.

Sie haben eine Abmahnung bekommen, mit der Ihnen eine illegale Tauschbörsen-Nutzung vorgeworden wird? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Wir beraten und vertreten Sie gern.

 

für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt

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