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	<title>Rechtsanwaltskanzlei Wulf &#38; Collegen &#187; Familienrecht</title>
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		<title>Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 10:22:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sandro Wulf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind zu verneinen, wenn die Zuwendungen im Rahmen der übli-chen Lebenshaltung der Familie liegen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch beim anderen Partner Vermögen gebildet wurde. Das OLG Bremen hatte mit Urteil vom 09.06.2011 – Az.: 5 U 50/10 – dar-über zu entscheiden, ob in einer nichtehelichen Beziehung Aus-gleichsansprüche bestehen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-full wp-image-88" title="fr" src="http://www.kanzlei-wulf.de/wp-content/uploads/2009/06/fr.gif" alt="" width="132" height="150" />Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind zu verneinen, wenn die Zuwendungen im Rahmen der übli-chen Lebenshaltung der Familie liegen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch beim anderen Partner Vermögen gebildet wurde. Das OLG Bremen hatte mit Urteil vom 09.06.2011 – Az.: 5 U 50/10 – dar-über zu entscheiden, ob in einer nichtehelichen Beziehung Aus-gleichsansprüche bestehen, wenn der Lebenspartner Darlehensraten für den Lebensgefährten leistet und anschließend die Beziehung beendet wird.<br />
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand in dem zu entschei-denden Fall seit 1995; 1996 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Die Frau hat 1996 ein Haus käuflich erworben und wurde als Al-leineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dieses Eigenheim haben beide Partner gemeinsam renoviert und ausgebaut. Die Ra-ten, welche für die Finanzierung des Grundbesitzes aufgenommen wurden, hat ausschließlich der Mann gezahlt. Dieser war Haupt-verdiener in der Lebensgemeinschaft.<br />
Nach Beendigung der Beziehung hat das OLG Bremen eine Rück-forderung der Zuwendungen, hier der Darlehensraten abgelehnt. Während des Zusammenlebens erbrachte persönliche und wirt-schaftliche Leistungen sind grundsätzlich nicht gegeneinander auf-rechenbar. Daran ändert auch nichts, dass der Mann als Hauptver-diener den Kredit alleine bedient hatte. Die Zahlung der Darlehens-raten ermöglichte, nach der Auffassung der OLG Bremen, erst das Zusammenleben mit dem gemeinsamen Kind in der von den Part-nern vereinbarten Form (hier nichteheliche Lebensgemeinschaft). Insoweit wurde die Zahlung der Darlehensraten nicht mit dem Zweck geleistet, das Vermögen der Frau zu mehren; vielmehr han-delt es sich um einen Beitrag, um das gemeinsame Leben verwirk-lichen zu können. Insbesondere sei der Mann auch nicht schlechter gestellt, da er anderenfalls eine Mietwohnung hätte bezahlen müs-sen.<br />
Im Ergebnis dieser Entscheidung ist daher nichtehelichen Lebens-gemeinschaften, welche beabsichtigen erhebliche Investitionen zu tätigen, eine vertragliche Regelung für den Trennungsfall zu emp-fehlen. Mögliche Erstattungsansprüche können dann sichergestellt werden.<br />
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann<br />
Fachanwalt für Familienrecht</p>
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		<title>Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren</title>
		<link>http://www.kanzlei-wulf.de/2011/08/verfahrenskostenhilfe-fur-das-umgangsverfahren/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 11:30:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sandro Wulf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren Das Oberlandesgericht Rostock hat nunmehr mit Beschluss vom 08.03.2011, Az. 10 WF 23/11, entschieden, dass für ein gerichtliches Umgangsverfahren dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe in der Regel nicht gewährt werden kann, wenn nicht zuvor versucht wurde, unter Einschaltung des Jugendamtes eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Das Gericht geht davon aus, dass ohne Einbeziehung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center"><strong>Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Oberlandesgericht Rostock hat nunmehr mit Beschluss vom<br />
08.03.2011, Az. 10 WF 23/11, entschieden, dass für ein gerichtliches Umgangsverfahren<br />
dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe in der Regel nicht gewährt werden kann,<br />
wenn nicht zuvor versucht wurde, unter Einschaltung des Jugendamtes eine<br />
außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Das Gericht geht davon aus, dass ohne<br />
Einbeziehung des Jugendamtes der Verfahrenskostenhilfeantrag zur Herbeiführung<br />
einer gerichtlichen Entscheidung mutwillig ist. Nur dann, wenn ein solcher<br />
Versuch von vornherein aussichtslos erscheint, ist der Sachverhalt anders zu<br />
beurteilen.</p>
<p>Anderer Auffassung ist hier das Oberlandesgericht München in<br />
seiner Entscheidung vom 26.11.2007, Az. 26 WF 1792/07 und das Oberlandesgericht<br />
Hamm in seiner Entscheidung vom 05.01.2007, Az. 12 WF 194/06. Nach diesen<br />
Oberlandesgerichten ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht davon<br />
abhängig, ob zuvor das Jugendamt bemüht wurde.</p>
<p>Es bleibt daher die weitere Entwicklung bei der Bewilligung<br />
der Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren abzuwarten.</p>
<p>RA Lippmann</p>
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		<title>Sonderbedarf</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 15:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wiebke.fischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Klassenfahrten und Austauschprojekte für Schüler sind im Rahmen des Kindesunterhalts kein Sonderbedarf nach der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 2 WF 285/10. Die Kosten für Klassenfahrten sowie andere Schüleraustauschprojekte stellen keinen Sonderbedarf dar, welcher ersetzt verlangt werden kann. Es muss sich bei den geltend gemachten Kosten aus der Sicht eines objektiven Betrachters [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Klassenfahrten und Austauschprojekte für Schüler sind im Rahmen des Kindesunterhalts kein Sonderbedarf nach der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 2 WF 285/10.</p>
<p>Die Kosten für Klassenfahrten sowie andere Schüleraustauschprojekte stellen keinen Sonderbedarf dar, welcher ersetzt verlangt werden kann. Es muss sich bei den geltend gemachten Kosten aus der Sicht eines objektiven Betrachters um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln. Weiterhin muss dieser Sonderbedarf überraschend auftreten und der Höhe nach nicht abschätzbar sein. Zumeist ist die Klassenfahrt und ein Schüleraustausch regelmäßiger Bestandteil eines Schulprogrammes und damit für den Unterhaltsberechtigten finanziell planbar. Bei diesen voraussehbaren größeren Ausgaben ist dann die laufende Unterhaltsrente, gegebenenfalls durch Gewährung von Mehrbedarf, so auszurichten, dass genügend Raum für eine vernünftige Planung bleibt. Dies gilt nach der Auffassung des OLG Hamm unabhängig davon, ob der Unterhaltsverpflichtete über ein außergewöhnlich hohes Einkommen verfügt.</p>
<p>Sonderbedarf kann damit nur in engen Grenzen gefordert werden, wie z. B. bei unvorhergesehenen Gesundheitskosten.</p>
<p>Rechtsanwalt Lippmann</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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		<title>Ehebedingte Nachteile bei nachehelichem Unterhalt</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 15:09:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wiebke.fischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2011, Az.: XII ZR 108/09, nochmals betont, dass für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ehebedingte Nachteile bei dem Anspruchsberechtigten vorhanden sein müssen. Für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile kommt es nach dieser Entscheidung vor allem darauf an, ob aus tatsächlicher Kinderbetreuung und Haushaltsführung für einen Ehegatten Erwerbsnachteile entstanden sind. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2011, Az.: XII ZR 108/09, nochmals betont, dass für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ehebedingte Nachteile bei dem Anspruchsberechtigten vorhanden sein müssen. Für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile kommt es nach dieser Entscheidung vor allem darauf an, ob aus tatsächlicher Kinderbetreuung und Haushaltsführung für einen Ehegatten Erwerbsnachteile entstanden sind. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat, um z. B. der Kinderbetreuung nachzukommen, ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der andere Ehegatte damit einverstanden war. Damit ist der häufig erhobene Vorwurf, die Aufgabe des Arbeitsplatzes sei gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen geschehen, unbedeutsam, wenn dies zu dem damaligen Zeitpunkt auf einer praktizierten Rollenverteilung beruhte und für die Ehegestaltung ursächlich war. Entscheidend für die Beurteilung eines ehebedingten Nachteiles ist ausschließlich die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung und nicht die Motivation oder Zustimmung des anderen Ehegatten.</p>
<p>Anders sei der Sachverhalt nur dann zu bewerten, wenn die Arbeitsplatzaufgabe nicht mit der Ehegestaltung in einem Zusammenhang stand, sondern vielmehr andere Gründe, wie etwa eine persönlich beschlossene berufliche Neuorientierung oder eine betriebs- bzw. krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber ursächlich waren. Wäre der Verlust des Arbeitsplatzes auch ohne die Ehe eingetreten, ist ein ehebedingter Nachteil zu verneinen.</p>
<p>Entscheidend kommt es somit darauf an, ob der Verlust des Arbeitsplatzes für den unterhaltbegehrenden Ehegatten im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. den praktizierten Lebensmodell stand. Ob dies im Nachhinein auch den Willen des anderen Ehegatten entsprach, ändert an dem Vorliegen eines ehebedingten Nachteiles und damit an dem nachehelichen Unterhaltsanspruch nichts.</p>
<p>RA Lippmann</p>
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		<title>Beerdigungskosten</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 15:07:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wiebke.fischer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München hat mit seinem Urteil vom 03.02.2011, Az. 271 C 26136/10, klargestellt, dass derjenige, welcher eine Beerdigung in Auftrag gibt, auch für die dadurch entstandenen Kosten haftet. Sollte sich im Nachhinein ergeben, dass der Auftraggeber nicht Erbe geworden ist, bleibt dieser dennoch Vertragspartner des Beerdigungsunternehmens und diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Wenn ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht München hat mit seinem Urteil vom 03.02.2011, Az. 271 C 26136/10, klargestellt, dass derjenige, welcher eine Beerdigung in Auftrag gibt, auch für die dadurch entstandenen Kosten haftet. Sollte sich im Nachhinein ergeben, dass der Auftraggeber nicht Erbe geworden ist, bleibt dieser dennoch Vertragspartner des Beerdigungsunternehmens und diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Wenn ein Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut existiert, ist es nach dieser Entscheidung vollkommen unerheblich, wer Erbe geworden ist. Das Beerdigungsunternehmen kann jedenfalls nicht dazu verpflichtet werden, sich an die tatsächlichen Erben zu halten, auch wenn der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Da meist die Erbenstellung für das Beerdigungsunternehmen nicht erkennbar ist, bleibt es bei der Zahlungsforderung gegenüber dem Auftraggeber. Dieser hat dann nur die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Beerdigung stehenden Kosten dann von dem Erben erstattet zu bekommen.</p>
<p>Rechtsanwalt Lippmann</p>
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		<title>Wohnungszuweisung</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 16:35:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hendrik Lippmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn sich getrenntlebenden Ehepartner nicht darauf einigen können, wer die eheliche Wohnung nutzt, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Wohnungszuweisungsverfahren bei dem Familiengericht einzuleiten. Dies hat zum Ziel, einem Ehepartner die Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung gänzlich zu zuweisen. Die Aufteilung einer Wohnung kommt nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.06.2010 – 9 UF 142/09 – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich getrenntlebenden Ehepartner nicht darauf einigen können, wer die eheliche Wohnung nutzt, besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Wohnungszuweisungsverfahren bei dem Familiengericht einzuleiten. Dies hat zum Ziel, einem Ehepartner die Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung gänzlich zu zuweisen. Die Aufteilung einer Wohnung kommt nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.06.2010 – 9 UF 142/09 – nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Räumlichkeiten so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner nicht zu rechnen ist oder aber sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder arrangieren können. Anderenfalls hat die Zuweisung des gesamten Wohnraumes an einen Ehepartner Vorrang. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Atmosphäre von schwerem Misstrauen geprägt ist, sich die Ehegatten nur noch belauern und erheblicher Vergehen verdächtigen. Ein erträgliches Nebeneinander ist dann nicht mehr möglich, sodass eine Aufteilung der Wohnung/ des Eigenheimes nicht in Betracht kommt. Bei der Wohnungszuweisung haben grundsätzlich die Belange der Kinder Priorität im Rahmen der Billigkeitsabwägung.</p>
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		<title>Rückforderung von Zuwendungen nach Scheidung</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Oct 2010 16:50:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sandro Wulf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 118/08 – hat der Bundesge-richtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Frage der Rückforderungsmöglichkeit einer Zuwendung durch die Schwiegereltern nach Trennung oder Scheidung von dem Schwiegerkind bekräftigt. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat die Schwiegermutter von ihrem Schwiegersohn, welcher zwischenzeitlich von seiner Ehefrau (der Tochter der Schwiegermutter) geschieden wurde, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 118/08 – hat der Bundesge-richtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Frage der Rückforderungsmöglichkeit einer Zuwendung durch die Schwiegereltern nach Trennung oder Scheidung von dem Schwiegerkind bekräftigt.<br />
In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat die Schwiegermutter von ihrem Schwiegersohn, welcher zwischenzeitlich von seiner Ehefrau (der Tochter der Schwiegermutter) geschieden wurde, die Rückforderung zum Hausbau geleisteter Beträge geltend gemacht.<br />
Nach der Eheschließung wurde auf einem unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, hierfür hatte die Schwiegermutter Gelder zur Verfügung gestellt. Nach Fertigstellung des Eigenheimes kam es zur Trennung der Eheleute und letztendlich dann zur Scheidung.<br />
Die Schwiegermutter verlangt nunmehr von ihrem Schwiegersohn, der Eigentümer des Einfamilienhauses ist, die Rückzahlung der zum Hausbau zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.<br />
Der Bundesgerichtshof hat in der Zuwendung der Schwiegermutter eine Schenkung gesehen, auf welche die sogenannten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind. Danach sind Geschäftsgrundlage die nicht im eigentlichen Vertragstext fixierten Regelungen, sondern bei Vertragsabschluss die zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien und die der einen Vertragspartei erkennbaren Vorstellungen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände. Hatten danach die Eltern die Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind hat auch zukünftig Bestand und die Schenkung wird damit auch dem eigenen Kind, zumindest mittelbar zu Gute kommen, so kann nach Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung erfolgen.<br />
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die Schwiegermutter erklärt, dass ihre Geldschenkungen zur Schaffung einer Familienwohnung beitragen sollte, die auch ihre Tochter bevorteilt. Mit dem Auszug der Tochter aus dem im Alleineigentum ihres Schwiegersohnes stehenden Hausgrundstückes und mit der Scheidung ist diese Geschäftsgrundlage der von ihr geleisteten Schenkung – hier Bestand der Ehe – weggefallen. Ein Rückforderungsanspruch gegen den Schwiegersohn ist damit nunmehr, entgegen der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung, möglich.</p>
<p>Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf Collegen<br />
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann</p>
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		<title>Haftung bei Infektionen mit MRSA-Erregern</title>
		<link>http://www.kanzlei-wulf.de/2010/08/haftung-bei-infektionen-mit-mrsa-erregern/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 15:24:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sandro Wulf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die übertragbare Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes hat diese Thematik inzwischen vielfach verarbeitet. Inzwischen konnte Rechtsschutzversicherern gegenüber begründet werden, dass sich eine Beweislastumkehr im Bereich der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität rechtlich gut begründen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn Kliniken sich mit den entsprechenden Krankenhausunterlagen nicht entsprechend offenlegen und sich nicht konkret zu den Hygienestandards innerhalb der Klinik, den Organisationsabläufen und dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die übertragbare Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes hat diese Thematik inzwischen vielfach verarbeitet. Inzwischen konnte Rechtsschutzversicherern gegenüber begründet werden, dass sich eine Beweislastumkehr im Bereich der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität rechtlich gut begründen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn Kliniken  sich mit den entsprechenden Krankenhausunterlagen nicht entsprechend offenlegen  und  sich nicht konkret zu den Hygienestandards innerhalb der Klinik, den Organisationsabläufen und dem Krisenmanagement im Falle einer Infektion erklären wollen, können oder dürfen.</p>
<p>Rechtliche Ansätze liefert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht des Arztes. Als Ausfluss seines grundgesetzlich garantierten Rechtes auf<br />
Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung<br />
seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Wer mit einer großen, offenen Wunde in eine Klinik eingeliefert wird, muss nach unserer Auffassung über<br />
die Quote der Infektionen von Patienten mit multiresistenten Staphylokokken  aufgeklärt werden. Nur so ist die Entscheidungsfreiheit des Patienten gewahrt, unter Umständen eine<br />
Klinik zu wählen, die über geringere Infektionsquoten verfügt.</p>
<p>Verletzt die Klinik diese Aufklärungspflicht und kommt es bei Einlieferung eines nicht unter einer MRSA-Infektion leidenden Patienten zu einer solchen Infektion, so muss sich die<br />
Beweislast drehen. Die Klinik hat in diesem Fall neben der Einhaltung der Hygienestandards darzulegen und zu beweisen, dass der Patient die Klinik mit entsprechend hoher<br />
Infektionsquote auch bei Aufklärung über das spezifische Risiko gewählt hätte. In vielen Aufklärungsbögen von Kliniken findet sich der Hinweis auf  mögliche<br />
Wundinfektionen. Angesichts der Erheblichkeit des Risikospektrums einer Infektion mit MRSA und der begrenzten Therapierbarkeit kann dieser Hinweis nicht genügen. Die Gefahr<br />
der Infektion mit multiresisenten Staphylokokken in einem Krankenhaus ist nicht dem allgemeinen Lebensrisiko  zuzuordnen, sondern die Höhe der Gefahr hängt davon ab, wie<br />
viele Infektionen es in einem Krankenhaus gegeben hat und wie ausgereift und optimiert der Standard der Hygieneorganisation innerhalb einer Klinik ist.<br />
Zur rechtlichen Thematik der Aufklärungspflichten von Ärzten existieren unzählige Urteile. Unseres Erachtens können weite Teile der Rechtsprechung auf die Thematik der MRSA-<br />
Infektionen übertragen werden.</p>
<p>Einen spannenden, rechtlichen Aspekt birgt die Frage, inwieweit eine Klinik auf Grund der Überweisung eines Patienten mit verschwiegener MRSA-Infektion haften kann. Mit dieser<br />
Rechtsfrage beschäftigen wir uns fortlaufend. Nach unserer Auffassung ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Kliniken und Ärzten auf Grund von Diagnosefehlern argumentativ anzuführen.</p>
<p>Angesichts der steigenden Zahl  von Krankenhausinfektionen und der gesundheitlichen Dimension des Problems gehört die Durchführung eines MRSA-Screenings unseres Erachtens<br />
zu den elementaren Befunderhebungen. Juristisch streiten kann man über die Frage, ob das in skandinavischen Ländern bei Risikopatienten übliche Screening bei jedem Patienten oder nur bei sogenannten Risikopatienten nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes durchzuführen ist. Es gilt in der Rechtsprechung durchzusetzen, dass von einem groben<br />
Behandlungsfehler mit  Beweislastumkehr ausgegangen wird, wenn MRSA-Screenings bei Risikopatienten unterbleiben.<br />
Nach unserer Auffassung stellt es einen Therapiefehler dar, wenn Ärzte im Falle einer MRSA-Besiedlung nicht die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Maßnahmen strikt  und<br />
konsequent ergreifen. Durch das Oberlandesgericht Koblenz wurde ein grober Behandlungsfehler anerkannt, weil nach einer MRSA-Infektion die medikamentöse Behandlung zu kurz durchgeführt wurde und es zu einer Unterschenkelamputation kam.</p>
<p>Einen weiteren,  bisher vernachlässigten rechtlichen Ansatz liefert unseres Erachtens die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Kliniken auf Grund von<br />
Organisationsfehlern. Deutsche Kliniken haben die geltenden hygienischen Standards einzuhalten, was auch  geschieht. Unseres Erachtens müssen aber Kontrollmechanismen<br />
geschaffen werden. Die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes sollten im Wege einer Verordnung für alle Kliniken rechtlich verbindlich werden. Dies wird für die Kliniken mit<br />
nicht unerheblichen  Kosten verbunden sein, wenn man allerdings bedenkt, welche Kosten eine MRSA-Infektion nach sich zieht, wird &#8220;unter dem Strich&#8221; wirtschaftlich betrachtet<br />
vermutlich ein Plus verbleiben. Selbst wenn gesetzlich verbindliche Hygienestandards auf der Basis der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes die ersparten Kosten auf Grund vermiedener MRSA-Infektionen übersteigen, muss eine Verordnung her. 35.000 Infektionen und 1.500 Todesfälle pro Jahr fordern unseres Erachtens ein sofortiges Handeln.<br />
Nach unserer Rechtsauffassung sind die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes schon heute als klinischer Standard im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen.<br />
Wenn Kliniken die Standards des Robert-Koch-Institutes nicht einhalten, liegt unseres Erachtens ein grobes Versäumnis vor, die Beweislastumkehr muss greifen.<br />
Die Pflicht zur Dokumentation eines Behandlungsgeschehens in deutschen Kliniken dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsfortführung. Die<br />
ärztliche Dokumentationspflicht bezieht sich auf die Anamnese, die Diagnose und die Therapie. In die Dokumentation müssen alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen<br />
Erfordernisse, Gegebenheiten und Maßnahmen Eingang finden. Eine unterbliebene, unvollständige oder lückenhafte Dokumentation stellt nur ausnahmsweise einen<br />
Behandlungsfehler dar, nämlich dann, wenn bei einer Überweisung des Patienten an eine andere Klinik der nachbehandelnde Arzt auf die Vollständigkeit der von seinem Vorgänger<br />
erstellten Dokumentation vertraut.</p>
<p>Wenn in deutschen Kliniken bei einem MRSA-Risikopatienten ein MRSA-Screening unterlassen wird und eine Infektion eintritt, liegt ein Behandlungsfehler im vorgenannten<br />
Sinne vor. Die Aufzeichnungspflicht von gehäuft auftretenden MRSA-Infektionen ergibt sich aus § 6 Abs. 3 IfSchG und aus § 23 Abs. 1 IfSchG bei Krankenhäusern, in denen ambulant<br />
operiert wird. Eine extensive Auslegung der Aufzeichnungspflichten bei MRSA ist auf Grund der Gefährdung und der Dimension des Problems unbedingt erforderlich.<br />
Sind in einer Klinik MRSA-Besiedlungen oder Infektionen bekannt geworden und sind die daraufhin ergriffenen Maßnahmen in der Klinik nicht hinreichend dokumentiert, so muss<br />
unseres Erachtens daraus die rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden, dass Maßnahmen zum Schutze der Patienten vor Ansteckung nicht hinreichend ergriffen wurden.<br />
Wir vertreten die Auffassung, dass ein für jeden Patienten oder potentiellen Patienten ein über das Internet einsehbares Register errichtet werden sollte, in dem die Anzahl der  in den<br />
jeweiligen Kliniken festgestellten MRSA-Infektionen zu veröffentlichen ist. Viele  Patienten  verfügen  nicht  über die geringsten Kenntnisse, um was es sich bei MRSA<br />
handelt. In Einzelfällen werden Patienten nicht auf Isolierstationen verlegt, sondern von Angehörigen ohne Schutzmaßnahmen mit Handschlag begrüßt. Zusätzlich bestand in einem<br />
Fall Kontakt zu Pflegepersonal ohne Mundschutz, Handschuhe und die weiter notwendigen Vorkehrungen.</p>
<p>Dieser Umstand verdeutlicht, dass in Deutschland im Bereich der MRSA-Prävention einiges im Argen liegt. Die Kontrollmechanismen sind unzureichend, die strikte und ausnahmslose<br />
Umsetzung der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes scheint im Belieben der Krankenhäuser zu stehen. Die Rechtsprechung wird sich in den nächsten Jahren vermehrt mit<br />
der Problematik zu befassen haben. Rechtsschutzversicherungen bestätigen mehr und mehr die Kostendeckung  für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Kliniken auf Grund der<br />
Infektionen mit Krankenhausbakterien. Im Rahmen der Prozessverfahren müssen sich betroffene Kliniken hinsichtlich der Prävention oder Organisation aus rechtlichen<br />
sogenannten relationstechnischen Gründen konkret erklären, spätestens im Prozess müssen die Verantwortlichen genannt werden.</p>
<h3>Im Ergebnis bleibt…</h3>
<p>Die bisherige, minimal vorliegende Rechtsprechung zur Haftung bei Infektionen durch Krankenhausbakterien war sehr zurückhaltend, das Problem wird in der juristischen Praxis<br />
verkannt und stiefmütterlich behandelt, Schadenersatzansprüche wurden bisher nur bei ganz offenkundigen Versäumnissen (OLG Koblenz) zugesprochen. Die Zurückhaltung der<br />
Rechtsprechung könnte aus unserer Sicht nicht unwesentlich darauf zurückzuführen sein, dass innerhalb der Prozessverfahren den Gerichten die Dimension des Problems und der<br />
medizinische Zusammenhang nicht hinreichend dargelegt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verfügt aber über eine Fülle von Urteilen zu anderen Arzthaftungsfällen, die unseres Erachtens auf das Problem &#8220;MRSA&#8221; übertragen werden können. Bisher hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine Wundinfektion durch einen menschlichen Keimträger während einer Operation sei auch bei Anwendung aller hygienischer Sorgfalt nicht immer zu vermeiden.<br />
Baulich hygienische Mängel in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses seien nicht relevant soweit die Infektionswahrscheinlichkeit nicht über dem statistischen Normbereich<br />
liege. In diesem Falle müsse eine Aufklärung über die hygienischen Mängel der Klinik nicht erfolgen. Nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofes kann sich der<br />
Krankenhausträger bei der Haftung wegen der Infizierung eines Patienten durch einen Keimträger aus dem Operationsteam entlasten, wenn er beweist, dass ihn an der<br />
Nichtbeachtung der Hygienevorschriften kein Verschulden trifft, er also nachweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen welche? gegen vermeidbare<br />
Keimübertragung getroffen wurden. Nach bisheriger Ansicht des Bundesgerichtshofes führen vereinzelte Krankenhausinfektionen nicht zu einer haftungsrechtlichen Verantwortung des<br />
Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden, diese gehören zum entschädigungslos bleibenden Lebensrisiko des Patienten.<br />
An  der vorerwähnten Rechtsprechung kann nach unserer Auffassung und unter Berücksichtigung unserer Ausführungen nicht festgehalten werden. Wir werden innerhalb der<br />
von uns vertretenen Verfahren gegen Kliniken für infizierte Patienten alles unternehmen, um für eine Änderung der Rechtsprechung und das Aufstellen klarer Grundsätze eintreten.<br />
Nach unserer Ansicht existiert im Bereich der Krankenhausinfektionen eine Haftungsprivilegierung der Kliniken durch die Gerichte zu Lasten der Patienten. Zieht man<br />
die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes heran, die angesichts der Zahl von MRSA-Stämmen nach unserer Auffassung den medizinischen Standard im Sinne der BGH-<br />
Rechtsprechung darstellen müssen, haftet bei unerkannten bzw. unbehandelten MRSA-Infektionen und Besiedlungen das Krankenhaus. Beweislasterleichterungen bzw.<br />
Beweislastumkehrungen werden künftig in weitaus größerem Maße bei fahrlässiger Nichteinhaltung der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes anzunehmen sein.<br />
Nur wenn die  Rechtsprechung die Anforderungen heraufsetzt und den durch Fachleute erarbeiteten Richtlinien des Robert-Koch-Institutes einen höheren Stellenwert beimisst, wird<br />
der Kampf gegen multiresistente Krankenhausbakterien nicht eines Tages komplett verloren gehen. MRSA-Stämme können sich anpassen. Wenn sie nicht konsequent und auf höchstem<br />
Niveau in deutschen Kliniken bekämpft werden, werden die für unser aller Gesundheit notwendigen Antibiotika eines Tages nicht nur  schwache Medizin, sondern überhaupt keine<br />
Medizin mehr sein.</p>
<p>Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf &amp; Collegen</p>
<p>Ronny Brose<br />
Rechtsanwalt Sandro Wulf</p>
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		<item>
		<title>Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum &#8211; Erlöschen des Urlaubsanspruchs</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 12:52:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sandro Wulf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ankündigungen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Leitsätze: Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden. Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Leitsätze:<br />
</strong> Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden.</p>
<p>Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen.</p>
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		<title>Anspruch auf Ausbildungsunterhalt</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 11:03:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hendrik Lippmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ankündigungen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 12.01.2010 hat ein volljähriges Kind auch nach Abbruch des Studiums weiterhin einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die von dem Kind nach Studienabbruch beabsichtigte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufgenommen wird. Das erstinstanzliche Gericht hatte zunächst Ausbildungsunterhalt versagt, da das Kind nach Studienabbruch nicht mehr in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste">
<div id="_mcePaste">Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 12.01.2010 hat ein volljähriges Kind auch nach Abbruch des Studiums weiterhin einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die von dem Kind nach Studienabbruch beabsichtigte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufgenommen wird.</div>
<div id="_mcePaste">Das erstinstanzliche Gericht hatte zunächst Ausbildungsunterhalt versagt, da das Kind nach Studienabbruch nicht mehr in einer Ausbildung stand und damit kein Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt gegeben ist. Dem gegenüber ist das OLG Naumburg der Ansicht, dass ein Elternteil nach Treu und Glauben auch Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen muss, selbst wenn diese auf ein vorübergehendes, leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen ist. Vorliegend hatte sich das Kind nach Studienabbruch immer wieder um Ausbildungsplätze in dem von ihm ins Auge gefassten neuen Ausbildungsbereich bemüht, welche nach 10 Monaten auch erfolgreich waren.</div>
<div id="_mcePaste">Damit kann das Kind auch in der Übergangszeit, zwischen Studienabbruch und Beginn einer neuen Ausbildung, Unterhalt von seinen Eltern verlangen.</div>
<div id="_mcePaste">Hiervon abzugrenzen ist jedoch der Sachverhalt, in welcher ein volljähriges Kind auf einen Studienplatz warten muss. Vor Antritt der Berufsausbildung (Beginn des Studiums) besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn während der Wartezeit sich das Kind nicht um eine anderweitige Aneignung von berufswunschbezogenem Wissen bemüht. Das Kind muss daher in der Übergangszeit berufliche Tätigkeiten nachweisen, die in Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung stehen.</div>
<p></p>
<div id="_mcePaste">für die Rechtsanwaltskanzlei</div>
<div id="_mcePaste">Wulf &amp; Collegen</div>
<div id="_mcePaste">Rechtsanwalt Lippmann</div>
<div id="_mcePaste">Fachanwalt für Familienrecht</div>
</div>
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