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	<title>Rechtsanwaltskanzlei Wulf &#38; Collegen &#187; Sozialrecht</title>
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		<title>Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 10:22:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sandro Wulf</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind zu verneinen, wenn die Zuwendungen im Rahmen der übli-chen Lebenshaltung der Familie liegen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch beim anderen Partner Vermögen gebildet wurde. Das OLG Bremen hatte mit Urteil vom 09.06.2011 – Az.: 5 U 50/10 – dar-über zu entscheiden, ob in einer nichtehelichen Beziehung Aus-gleichsansprüche bestehen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-full wp-image-88" title="fr" src="http://www.kanzlei-wulf.de/wp-content/uploads/2009/06/fr.gif" alt="" width="132" height="150" />Ausgleichsansprüche in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind zu verneinen, wenn die Zuwendungen im Rahmen der übli-chen Lebenshaltung der Familie liegen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch beim anderen Partner Vermögen gebildet wurde. Das OLG Bremen hatte mit Urteil vom 09.06.2011 – Az.: 5 U 50/10 – dar-über zu entscheiden, ob in einer nichtehelichen Beziehung Aus-gleichsansprüche bestehen, wenn der Lebenspartner Darlehensraten für den Lebensgefährten leistet und anschließend die Beziehung beendet wird.<br />
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand in dem zu entschei-denden Fall seit 1995; 1996 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Die Frau hat 1996 ein Haus käuflich erworben und wurde als Al-leineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dieses Eigenheim haben beide Partner gemeinsam renoviert und ausgebaut. Die Ra-ten, welche für die Finanzierung des Grundbesitzes aufgenommen wurden, hat ausschließlich der Mann gezahlt. Dieser war Haupt-verdiener in der Lebensgemeinschaft.<br />
Nach Beendigung der Beziehung hat das OLG Bremen eine Rück-forderung der Zuwendungen, hier der Darlehensraten abgelehnt. Während des Zusammenlebens erbrachte persönliche und wirt-schaftliche Leistungen sind grundsätzlich nicht gegeneinander auf-rechenbar. Daran ändert auch nichts, dass der Mann als Hauptver-diener den Kredit alleine bedient hatte. Die Zahlung der Darlehens-raten ermöglichte, nach der Auffassung der OLG Bremen, erst das Zusammenleben mit dem gemeinsamen Kind in der von den Part-nern vereinbarten Form (hier nichteheliche Lebensgemeinschaft). Insoweit wurde die Zahlung der Darlehensraten nicht mit dem Zweck geleistet, das Vermögen der Frau zu mehren; vielmehr han-delt es sich um einen Beitrag, um das gemeinsame Leben verwirk-lichen zu können. Insbesondere sei der Mann auch nicht schlechter gestellt, da er anderenfalls eine Mietwohnung hätte bezahlen müs-sen.<br />
Im Ergebnis dieser Entscheidung ist daher nichtehelichen Lebens-gemeinschaften, welche beabsichtigen erhebliche Investitionen zu tätigen, eine vertragliche Regelung für den Trennungsfall zu emp-fehlen. Mögliche Erstattungsansprüche können dann sichergestellt werden.<br />
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann<br />
Fachanwalt für Familienrecht</p>
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		<title>Haftung bei Infektionen mit MRSA-Erregern</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 15:24:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sandro Wulf</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die übertragbare Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes hat diese Thematik inzwischen vielfach verarbeitet. Inzwischen konnte Rechtsschutzversicherern gegenüber begründet werden, dass sich eine Beweislastumkehr im Bereich der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität rechtlich gut begründen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn Kliniken sich mit den entsprechenden Krankenhausunterlagen nicht entsprechend offenlegen und sich nicht konkret zu den Hygienestandards innerhalb der Klinik, den Organisationsabläufen und dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die übertragbare Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes hat diese Thematik inzwischen vielfach verarbeitet. Inzwischen konnte Rechtsschutzversicherern gegenüber begründet werden, dass sich eine Beweislastumkehr im Bereich der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität rechtlich gut begründen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn Kliniken  sich mit den entsprechenden Krankenhausunterlagen nicht entsprechend offenlegen  und  sich nicht konkret zu den Hygienestandards innerhalb der Klinik, den Organisationsabläufen und dem Krisenmanagement im Falle einer Infektion erklären wollen, können oder dürfen.</p>
<p>Rechtliche Ansätze liefert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht des Arztes. Als Ausfluss seines grundgesetzlich garantierten Rechtes auf<br />
Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung<br />
seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Wer mit einer großen, offenen Wunde in eine Klinik eingeliefert wird, muss nach unserer Auffassung über<br />
die Quote der Infektionen von Patienten mit multiresistenten Staphylokokken  aufgeklärt werden. Nur so ist die Entscheidungsfreiheit des Patienten gewahrt, unter Umständen eine<br />
Klinik zu wählen, die über geringere Infektionsquoten verfügt.</p>
<p>Verletzt die Klinik diese Aufklärungspflicht und kommt es bei Einlieferung eines nicht unter einer MRSA-Infektion leidenden Patienten zu einer solchen Infektion, so muss sich die<br />
Beweislast drehen. Die Klinik hat in diesem Fall neben der Einhaltung der Hygienestandards darzulegen und zu beweisen, dass der Patient die Klinik mit entsprechend hoher<br />
Infektionsquote auch bei Aufklärung über das spezifische Risiko gewählt hätte. In vielen Aufklärungsbögen von Kliniken findet sich der Hinweis auf  mögliche<br />
Wundinfektionen. Angesichts der Erheblichkeit des Risikospektrums einer Infektion mit MRSA und der begrenzten Therapierbarkeit kann dieser Hinweis nicht genügen. Die Gefahr<br />
der Infektion mit multiresisenten Staphylokokken in einem Krankenhaus ist nicht dem allgemeinen Lebensrisiko  zuzuordnen, sondern die Höhe der Gefahr hängt davon ab, wie<br />
viele Infektionen es in einem Krankenhaus gegeben hat und wie ausgereift und optimiert der Standard der Hygieneorganisation innerhalb einer Klinik ist.<br />
Zur rechtlichen Thematik der Aufklärungspflichten von Ärzten existieren unzählige Urteile. Unseres Erachtens können weite Teile der Rechtsprechung auf die Thematik der MRSA-<br />
Infektionen übertragen werden.</p>
<p>Einen spannenden, rechtlichen Aspekt birgt die Frage, inwieweit eine Klinik auf Grund der Überweisung eines Patienten mit verschwiegener MRSA-Infektion haften kann. Mit dieser<br />
Rechtsfrage beschäftigen wir uns fortlaufend. Nach unserer Auffassung ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Kliniken und Ärzten auf Grund von Diagnosefehlern argumentativ anzuführen.</p>
<p>Angesichts der steigenden Zahl  von Krankenhausinfektionen und der gesundheitlichen Dimension des Problems gehört die Durchführung eines MRSA-Screenings unseres Erachtens<br />
zu den elementaren Befunderhebungen. Juristisch streiten kann man über die Frage, ob das in skandinavischen Ländern bei Risikopatienten übliche Screening bei jedem Patienten oder nur bei sogenannten Risikopatienten nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes durchzuführen ist. Es gilt in der Rechtsprechung durchzusetzen, dass von einem groben<br />
Behandlungsfehler mit  Beweislastumkehr ausgegangen wird, wenn MRSA-Screenings bei Risikopatienten unterbleiben.<br />
Nach unserer Auffassung stellt es einen Therapiefehler dar, wenn Ärzte im Falle einer MRSA-Besiedlung nicht die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Maßnahmen strikt  und<br />
konsequent ergreifen. Durch das Oberlandesgericht Koblenz wurde ein grober Behandlungsfehler anerkannt, weil nach einer MRSA-Infektion die medikamentöse Behandlung zu kurz durchgeführt wurde und es zu einer Unterschenkelamputation kam.</p>
<p>Einen weiteren,  bisher vernachlässigten rechtlichen Ansatz liefert unseres Erachtens die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Kliniken auf Grund von<br />
Organisationsfehlern. Deutsche Kliniken haben die geltenden hygienischen Standards einzuhalten, was auch  geschieht. Unseres Erachtens müssen aber Kontrollmechanismen<br />
geschaffen werden. Die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes sollten im Wege einer Verordnung für alle Kliniken rechtlich verbindlich werden. Dies wird für die Kliniken mit<br />
nicht unerheblichen  Kosten verbunden sein, wenn man allerdings bedenkt, welche Kosten eine MRSA-Infektion nach sich zieht, wird &#8220;unter dem Strich&#8221; wirtschaftlich betrachtet<br />
vermutlich ein Plus verbleiben. Selbst wenn gesetzlich verbindliche Hygienestandards auf der Basis der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes die ersparten Kosten auf Grund vermiedener MRSA-Infektionen übersteigen, muss eine Verordnung her. 35.000 Infektionen und 1.500 Todesfälle pro Jahr fordern unseres Erachtens ein sofortiges Handeln.<br />
Nach unserer Rechtsauffassung sind die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes schon heute als klinischer Standard im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen.<br />
Wenn Kliniken die Standards des Robert-Koch-Institutes nicht einhalten, liegt unseres Erachtens ein grobes Versäumnis vor, die Beweislastumkehr muss greifen.<br />
Die Pflicht zur Dokumentation eines Behandlungsgeschehens in deutschen Kliniken dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsfortführung. Die<br />
ärztliche Dokumentationspflicht bezieht sich auf die Anamnese, die Diagnose und die Therapie. In die Dokumentation müssen alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen<br />
Erfordernisse, Gegebenheiten und Maßnahmen Eingang finden. Eine unterbliebene, unvollständige oder lückenhafte Dokumentation stellt nur ausnahmsweise einen<br />
Behandlungsfehler dar, nämlich dann, wenn bei einer Überweisung des Patienten an eine andere Klinik der nachbehandelnde Arzt auf die Vollständigkeit der von seinem Vorgänger<br />
erstellten Dokumentation vertraut.</p>
<p>Wenn in deutschen Kliniken bei einem MRSA-Risikopatienten ein MRSA-Screening unterlassen wird und eine Infektion eintritt, liegt ein Behandlungsfehler im vorgenannten<br />
Sinne vor. Die Aufzeichnungspflicht von gehäuft auftretenden MRSA-Infektionen ergibt sich aus § 6 Abs. 3 IfSchG und aus § 23 Abs. 1 IfSchG bei Krankenhäusern, in denen ambulant<br />
operiert wird. Eine extensive Auslegung der Aufzeichnungspflichten bei MRSA ist auf Grund der Gefährdung und der Dimension des Problems unbedingt erforderlich.<br />
Sind in einer Klinik MRSA-Besiedlungen oder Infektionen bekannt geworden und sind die daraufhin ergriffenen Maßnahmen in der Klinik nicht hinreichend dokumentiert, so muss<br />
unseres Erachtens daraus die rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden, dass Maßnahmen zum Schutze der Patienten vor Ansteckung nicht hinreichend ergriffen wurden.<br />
Wir vertreten die Auffassung, dass ein für jeden Patienten oder potentiellen Patienten ein über das Internet einsehbares Register errichtet werden sollte, in dem die Anzahl der  in den<br />
jeweiligen Kliniken festgestellten MRSA-Infektionen zu veröffentlichen ist. Viele  Patienten  verfügen  nicht  über die geringsten Kenntnisse, um was es sich bei MRSA<br />
handelt. In Einzelfällen werden Patienten nicht auf Isolierstationen verlegt, sondern von Angehörigen ohne Schutzmaßnahmen mit Handschlag begrüßt. Zusätzlich bestand in einem<br />
Fall Kontakt zu Pflegepersonal ohne Mundschutz, Handschuhe und die weiter notwendigen Vorkehrungen.</p>
<p>Dieser Umstand verdeutlicht, dass in Deutschland im Bereich der MRSA-Prävention einiges im Argen liegt. Die Kontrollmechanismen sind unzureichend, die strikte und ausnahmslose<br />
Umsetzung der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes scheint im Belieben der Krankenhäuser zu stehen. Die Rechtsprechung wird sich in den nächsten Jahren vermehrt mit<br />
der Problematik zu befassen haben. Rechtsschutzversicherungen bestätigen mehr und mehr die Kostendeckung  für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Kliniken auf Grund der<br />
Infektionen mit Krankenhausbakterien. Im Rahmen der Prozessverfahren müssen sich betroffene Kliniken hinsichtlich der Prävention oder Organisation aus rechtlichen<br />
sogenannten relationstechnischen Gründen konkret erklären, spätestens im Prozess müssen die Verantwortlichen genannt werden.</p>
<h3>Im Ergebnis bleibt…</h3>
<p>Die bisherige, minimal vorliegende Rechtsprechung zur Haftung bei Infektionen durch Krankenhausbakterien war sehr zurückhaltend, das Problem wird in der juristischen Praxis<br />
verkannt und stiefmütterlich behandelt, Schadenersatzansprüche wurden bisher nur bei ganz offenkundigen Versäumnissen (OLG Koblenz) zugesprochen. Die Zurückhaltung der<br />
Rechtsprechung könnte aus unserer Sicht nicht unwesentlich darauf zurückzuführen sein, dass innerhalb der Prozessverfahren den Gerichten die Dimension des Problems und der<br />
medizinische Zusammenhang nicht hinreichend dargelegt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verfügt aber über eine Fülle von Urteilen zu anderen Arzthaftungsfällen, die unseres Erachtens auf das Problem &#8220;MRSA&#8221; übertragen werden können. Bisher hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine Wundinfektion durch einen menschlichen Keimträger während einer Operation sei auch bei Anwendung aller hygienischer Sorgfalt nicht immer zu vermeiden.<br />
Baulich hygienische Mängel in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses seien nicht relevant soweit die Infektionswahrscheinlichkeit nicht über dem statistischen Normbereich<br />
liege. In diesem Falle müsse eine Aufklärung über die hygienischen Mängel der Klinik nicht erfolgen. Nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofes kann sich der<br />
Krankenhausträger bei der Haftung wegen der Infizierung eines Patienten durch einen Keimträger aus dem Operationsteam entlasten, wenn er beweist, dass ihn an der<br />
Nichtbeachtung der Hygienevorschriften kein Verschulden trifft, er also nachweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen welche? gegen vermeidbare<br />
Keimübertragung getroffen wurden. Nach bisheriger Ansicht des Bundesgerichtshofes führen vereinzelte Krankenhausinfektionen nicht zu einer haftungsrechtlichen Verantwortung des<br />
Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden, diese gehören zum entschädigungslos bleibenden Lebensrisiko des Patienten.<br />
An  der vorerwähnten Rechtsprechung kann nach unserer Auffassung und unter Berücksichtigung unserer Ausführungen nicht festgehalten werden. Wir werden innerhalb der<br />
von uns vertretenen Verfahren gegen Kliniken für infizierte Patienten alles unternehmen, um für eine Änderung der Rechtsprechung und das Aufstellen klarer Grundsätze eintreten.<br />
Nach unserer Ansicht existiert im Bereich der Krankenhausinfektionen eine Haftungsprivilegierung der Kliniken durch die Gerichte zu Lasten der Patienten. Zieht man<br />
die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes heran, die angesichts der Zahl von MRSA-Stämmen nach unserer Auffassung den medizinischen Standard im Sinne der BGH-<br />
Rechtsprechung darstellen müssen, haftet bei unerkannten bzw. unbehandelten MRSA-Infektionen und Besiedlungen das Krankenhaus. Beweislasterleichterungen bzw.<br />
Beweislastumkehrungen werden künftig in weitaus größerem Maße bei fahrlässiger Nichteinhaltung der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes anzunehmen sein.<br />
Nur wenn die  Rechtsprechung die Anforderungen heraufsetzt und den durch Fachleute erarbeiteten Richtlinien des Robert-Koch-Institutes einen höheren Stellenwert beimisst, wird<br />
der Kampf gegen multiresistente Krankenhausbakterien nicht eines Tages komplett verloren gehen. MRSA-Stämme können sich anpassen. Wenn sie nicht konsequent und auf höchstem<br />
Niveau in deutschen Kliniken bekämpft werden, werden die für unser aller Gesundheit notwendigen Antibiotika eines Tages nicht nur  schwache Medizin, sondern überhaupt keine<br />
Medizin mehr sein.</p>
<p>Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf &amp; Collegen</p>
<p>Ronny Brose<br />
Rechtsanwalt Sandro Wulf</p>
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		<title>Kindergarten- / Betreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 08:12:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hendrik Lippmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ankündigungen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Kosten für den Besuch des Kindergartens oder vergleichbare Betreuungskosten sind nicht mehr Bestandteil der laufenden monatlichen Kindesunterhaltsbeträge. Nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az.: XII ZR 65/07, bemisst sich die Höhe des Kindesunterhaltes nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum, also nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Das Existenzminimum sichert jedoch nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfes, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kosten für den Besuch des Kindergartens oder vergleichbare Betreuungskosten sind nicht<br />
mehr Bestandteil der laufenden monatlichen Kindesunterhaltsbeträge. Nach einer<br />
Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az.: XII ZR 65/07, bemisst sich die Höhe des<br />
Kindesunterhaltes nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum, also nach dem<br />
doppelten Kinderfreibetrag. Das Existenzminimum sichert jedoch nur die Kosten des<br />
notwendigen Lebensbedarfes, wozu Betreuungskosten nicht gehören.</p>
<p>Diese geänderte Rechtsprechung gilt unabhängig von der Höhe des geschuldeten Unterhaltes;<br />
die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle spielt keine Rolle.<br />
Damit dürften auch Beträge für Vereine oder andere regelmäßig wiederkehrende Kosten zur<br />
Freizeitgestaltung nicht von dem laufenden Unterhaltsbetrag abgedeckt sein. Denn es ist<br />
Aufgabe der Eltern, neben der Betreuungspflicht, den Kindern den Zugang zu Vereinen,<br />
Teilnahme am kulturellen Leben, Begegnung mit anderen Sprachen usw. zu ermöglichen.</p>
<p>Diese Kosten können daher als Mehrbedarf des Kindes zu dem laufenden Kindesunterhalt von<br />
dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden.</p>
<p>Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf &#038; COllegen</p>
<p>Rechtsanwalt Lippmann</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anrechnung auf Leistungen der ArGe</title>
		<link>http://www.kanzlei-wulf.de/2009/09/anrechnung_auf_leistungen_der_arge/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 07:39:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hendrik Lippmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.04.2009, Az.: S 16 AS 907/09 ER, entschieden, dass die staatliche Umweltprämie bei der Verschrottung von Pkws bei einem Hilfebedürftigen....]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.04.2009, Az.: S 16 AS 907/09 ER, entschieden, dass die staatliche Umweltprämie bei der Verschrottung von Pkws bei einem Hilfebedürftigen, welcher Hartz IV erhält, nicht anzurechnen ist. Nach den Ausführungen des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei der sogenannten Abwrackprämie um ein zweckgebundenes Einkommen – vergleichbar mit der staatlichen Eigenheimzulage – welches bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II – Leistungen nicht zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Allerdings hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 03.07.2009, Az.: L 20 B 59/09, anders entschieden.</p>
<p>Es bleibt daher bei dieser Thematik die weitere Entwicklung der Rechtssprechung abzuwarten.</p>
]]></content:encoded>
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