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Völlige Freiheit bei der Verteilung des eigenen Vermögens auf die Erben hat der Erblasser nicht. Auch wenn das Vermögen an Bargeld, Schmuck, Immobilien usw. durch ein Testament auf die künftigen Erben verteilt wird, verbleibt für die Hinterbliebenen ein Recht auf Mindestbeteiligung am Nachlass, der sogenannte Pflichtteil.
Zu den pflichtteilsberechtigten Hinterbliebenen gehören die Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Enkel des Erblassers. Auch die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind. Dagegen sind Geschwister, Stiefkinder oder Schwiegerkinder nicht pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteilsberechtigte Hinterbliebene erhalten somit auch dann einen Teilanspruch auf den Nachlass, wenn sie enterbt wurden oder der Erblasser durch letztwillige Verfügung ihnen weniger zugedacht hat, als die Hälfte des diesem Hinterbliebenen zustehenden gesetzlichen Erbteils.
Zu beachten ist, dass der Pflichtteil immer nur ein Geldanspruch ist. Damit kann der Pflichtteilsberechtigte kein Eigentum an Nach-lassgegenständen erhalten. Entscheidende Bedeutung für die Höhe des Pflichtteils hat damit der Nachlasswert. Dies bedeutet, dass der einzelne Wert der Nachlassgegenstände, soweit es sich nicht um Geld handelt, ermittelt werden muss. Dies kann z. B. bei Immobiliendurch einen Sachverständigen erfolgen.
Um zukünftige Streitigkeiten um das Pflichtteilsrecht und die Bewertung des Nachlasses zu vermeiden, ist es möglich, dass die pflichtteilsberechtigten Hinterbliebenen einen sogenannten Pflichtteils-Verzicht erklären. Dies sollte schon zu Lebzeiten des Erblassers im Rahmen der testamentarischen Gestaltung mit den Abkömmlingen und anderen zukünftigen Hinterbliebenen erörtert werden, damit für alle Beteiligten im Erbfall der Rechtsfrieden gewahrt bleibt.
Rechtsanwalt Lippmann
für die Kanzlei Wulf & Collegen

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