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Die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind nach der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 1626 a I Nr. 3, II BGB ist nicht immer zwingend durch die Familiengerichte anzuordnen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 19.09.2013, Az.: 9 UF 96/11, dargelegt, dass die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern erfordert. Ist diese notwendige Übereinstimmung nicht vorhanden und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das nichteheliche Kind – entgegen dem gesetzlichen Leitbild einer gemeinsamen elterlichen Sorge – dem Kindeswohl zu wider laufen.
Besteht ein unüberwindbarer Elternkonflikt, welcher der Einräumung der Mitsorge entgegensteht, muss es bei der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteiles bleiben. Anderenfalls würde nach der Entscheidung des OLG Brandenburg der Elternkonflikt durch eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes aller Voraussicht nach noch verschärft.
In dem zu entscheidenden Fall waren zwischen den Eltern insgesamt 15 Verfahren über die Ausgestaltung des Umganges der Kinder mit Vater und den Großeltern anhängig. Wegen dieser Vielzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf die gemeinsamen Kinder hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit einem eingeholten Sachverständigengutachten den Konflikt der Eltern als gravierend und unversöhnlich beschrieben. Wenn auch das Kind jegliches Gespräch mit dem das Sorgerecht begehrenden Elternteil ablehnt und sich in einer seelischen Krisensituation befindet, würde eine gemeinsame elterliche Sorge eine zusätzliche Belastung darstellen.
Aus diesem Grund verblieb es bei dem alleinigen Sorgerecht für die Kindesmutter.
Im Ergebnis dieser Entscheidung lässt sich feststellen, dass hier kein Automatismus gegeben ist. Auch wenn nichteheliche Väter grundsätzlich einen Anspruch haben, die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind mit der Mutter ausüben zu können, bedarf es zumindest einem Mindestmaß an gegenseitiger Kooperation.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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