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Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2012 nochmals klargestellt, wann ein privatschriftlich ge-schriebenes Testament formgültig und damit als wirksam anzusehen ist.
Das eigenhändige, handgeschriebene, Testament muss zunächst von dem Erblasser selbst unterschrieben werden. Umfasst das Testament mehrere Seiten, ist die Unterschrift auf dem letzten Blatt ausreichend, soweit sich nach dem äußeren Anschein und dem Inhalt ergibt, dass die losen Blätter zusammen gehören. Dies wird bei einem fortlaufenden Text durch eine Seitenangabe oder dem Schriftbild gewährleistet. Allein die Verbindung der Blätter durch eine Klammer oder in einem Ringbuch mit Mechanismus zum Öffnen reicht nicht aus, um eine innere Zusammengehörigkeit zu dokumentieren. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss es auch nicht genügen lassen, dass die Seiten in einem verschlossenen Umschlag gemeinsam verwahrt werden. Daraus folgt, dass bei einzelnen losen Blättern, bei welchem der innere Zusam-menhang sich nicht eindeutig ergibt, nur das einzelne unterschriebene Blatt ein wirksames Testament darstellt, während die nicht unterzeichneten Blätter keine gültige Testamentserrichtung beinhalten.
Zudem muss die letztwillige Verfügung auf eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers zurückzuführen sein. Ein Schreiben auf dem PC, welches ausgedruckt wird oder ein Schreibmaschinen-schreiben ist nicht ausreichend. Wenn dem Erblasser die Hand geführt wird, ist die nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebene Eigenhändig-keit nicht gegeben; vielmehr werden dann nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm die Schriftzüge von einem Dritten und eben nicht von dem Erblasser geformt.
Interessant ist auch in diesem Zusammenhang die seitens des Ober-landesgerichtes Hamm angenommene Beweislastverteilung. Beseht über die Schreibleistung des Testamentes, also über die Eigenhändigkeit Streit, ist derjenige, welcher sich auf das Testament beruft und einen Erbscheinantrag stellt, für die Richtigkeit der testamentarischen Erklärung beweispflichtig.
Rechtsanwalt Lippmann

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