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Wenn es draußen stürmt und schneit, muss ein Eigentümer sein Haus winterfest machen. Er sollte aber auch etwa an die Straße vor seinem Haus denken. Denn wenn dort Schnee liegt und ein Passant darauf ausrutscht, haftet er. Damit niemand zu Schaden kommt, sollte ein Hauseigentümer in der kalten Jahreszeit einiges beachten.
Es ist wieder so weit: Frost bringt Eis und Schnee mit sich. Für einen Hauseigentümer bringt das manche Pflichten mit sich. So muss er zum Beispiel den Schnee auf dem Gehweg vor seinem Haus beiseite räumen und streuen. Versäumt ein Eigentümer das, riskiert er hohe Schmerzensgeldforderungen, wenn jemand auf dem nichtgestreuten Weg ausrutscht und sich verletzt. Den Passanten trifft keine Mitschuld, hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil entschieden (Az.: 6 U 95/12).
Vermietet ein Eigentümer Wohnungen, kann er das Schippen und Streuen auf die Mieter übertragen. Dabei muss er aber einiges beachten. Der Eigentümer darf nicht nur die Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, zum ‚Winterdienst‘ verpflichten. Diese Aufgabe müsse auf alle Mietparteien verteilt werden. Außerdem muss der Hauseigentümer diese Mieter sorgfältig aussuchen. Es müssen zum Beispiel Mieter sein, die körperlich überhaupt in der Lage sind, Schnee zu räumen.
Streupflicht für den Mieter?
Überträgt ein Hauseigentümer das Schneeräumen und Streuen auf die Mieter und schreibt Regelungen dazu in den Mietvertrag, muss er in seinen Vorgaben ganz klar sein. In diesen „Übertragungsklauseln“ muss der Hauseigentümer zum Beispiel definieren, wann und wie oft Mieter den Schnee beseitigen oder streuen müssen. Denn von selbst können sie so etwas nicht wissen.
Hat der Hauseigentümer die Aufgaben der Mieter nicht deutlich genug beschrieben, werden die „Übertragungsklauseln“ im Mietvertrag unwirksam und der Eigentümer haftet, wenn jemand auf dem nichgeräumten oder ungestreuten Weg vor seinem Haus ausrutscht. Das kann auch passieren, wenn der Eigentümer nicht regelmäßig kontrolliert, ob Mieter den Schnee vor dem Haus tatsächlich beiseite räumen.
Für das Schneeschippen und Streuen kann ein Hauseigentümer auch einen professionellen Räumdienst engagieren, dann muss er dem Dienstleister aber auch wie einem Mieter klare Anweisungen geben und ihn kontrollieren. Kommt der Hauseigentümer nämlich dieser Pflicht nicht nach, haftet er im Falle des Falles und nicht der Räumdienst.
Was tun bei Dachlawinen und Eiszapfen?
Damit Passanten keine Schneemassen abbekommen, die von Dächern fallen, müssen Eigentümer Schneefanggitter an dem Dach ihres Hauses anbringen. Das ist aber nicht in jedem Bundesland Pflicht eines Hauseigentümers. Es kommt auf die jeweilige Landesbauordnung an.
Bei Eiszapfen sieht die rechtliche Lage etwas anders aus. Damit keine Eiszapfen in den Hof oder auf die Straße fallen und dort abgestellte Fahrräder beschädigen oder sogar Menschen verletzen, muss ein Hauseigentümer sie entfernen– aber nicht um jeden Preis. Kann er die Zapfen nicht selbst „abpflücken“, sollte er einen professionellen Dienstleister damit beauftragen. Allerdings sind diese im Winter oft komplett überlastet und können nicht helfen. In dem Fall muss ein Hauseigentümer nicht auf eigene Faust die Zapfen entfernen und sich bei solchen Aktionen womöglich in Gefahr bringen, in dem er auf vereisten Dächern „herumrutscht“. „Kein Hauseigentümer muss sein Leben riskieren.“
In solchen Fällen reicht es aus, gefährliche Stellen abzusperren oder Warnschilder aufzustellen. Darauf muss aber klar stehen, wovor gewarnt wird – also in diesem Fall vor herunterfallenden Eiszapfen.
In einem Urteil hat das Amtsgericht München entschieden, dass ein Hauseigentümer die Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses dazu verpflichten darf, Eiszapfen zu entfernen oder Dachlawinen vorzubeugen (Az: 433 C 19170/11). Der Mieter haftet in diesem Fall. Aber, wichtig zu wissen: Ein Hauseigentümer darf die „Verkehrssicherungspflicht“ nicht komplett auf die Mieter übertragen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt

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