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Jeder hat diese Situation wohl schon erlebt, es blitzt am Straßenrand und einige Tage später flattert einem das Anhörungsschreiben einer Bußgeldstelle ins Haus. Jetzt stellt sich die Frage, wie darauf zu reagieren ist.
Aus anwaltlicher Sicht ist zu raten, jegliche Äußerungen zur Sache zu vermeiden, insbesondere keinesfalls anzugeben, wer der Fahrzeugführer war. Gerade hier geben Betroffene oft ein Argument und damit einen Trumpf aus der Hand, der sie vor einer Verurteilung im Bußgeldverfahren retten könnte. Wer nichts sagt, belastet sich auch nicht!
Die Behörde und ihr nachfolgend die Staatsanwaltschaft und das Gericht müssen dem Betroffenen nachweisen, dass er das Fahrzeug geführt hat. Wegen der Unschuldsvermutung und dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, ist es daher oftmals ratsam, zur Sache im behördlichen Bußgeldverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu schweigen.
Werden Sie nach der Messung nicht angehalten, steht zum Nachweis, wer das Fahrzeug geführt hat, in aller Regel nur das so genannte Messfoto zur Verfügung.
Messfotos, also Lichtbilder auf denen ein „geblitztes“ Fahrzeug und i.d.R auch ein Fahrzeugführer abgebildet werden, sind nicht immer qualitativ hochwertig. Teils sind diese schlecht belichtet, ergeben sich Spiegelungen der Frontscheibe, sind Gesichtsteile verdeckt oder die Bilder an sich unscharf.
Nur wenn anhand des Messfotos der zuständige Bußgeldrichter ausreichend körperliche Merkmale des Fahrzeugführers erkennen kann, die zu seiner Überzeugung führen, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat, kann dieser verurteilt werden.
Gerade Lichtbilder von schlechter Qualität können dann den Ausschlag geben, das Verfahren einzustellen oder sogar einen Freispruch zu erreichen.
Dabei kann es zwar im gerichtlichen Verfahren so weit gehen, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts ein anthropologisches/morphologisches Sachverständigengutachten beauftragt. Dieses soll anhand des Vergleiches von Messfoto und Betroffenem, der dann Angeklagter im gerichtlichen Verfahren heißt, klären, ob mit dem Foto bewiesen werden kann, dass er das Fahrzeug geführt hat.
Eine interessante Entscheidung dazu erließ am 1.8.2017 das Kammergericht Berlin, die Rechtsbeschwerdeinstanz des Landes Berlin in Verkehrsordnungswidrigkeitssachen. Das Gericht entschied, dass ein unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto, dass die – zudem teilweise verdeckten – Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt, in der Regel nicht als Grundlage geeignet ist, den Betroffenen zu identifizieren.
Der unmittelbare Gang zum Anwalt, nachdem man ein Anhörungsschreiben erhalten hat, der Einblick in die Ermittlungsakte und die genaue Sichtung des Meßbildes als auch der weiteren Dokumente in der Akte, die die Messung dokumentieren und den Tatvorwurf nachweisen sollen (z.B. Meßprotokoll, Eichschein, Wartungsnachweise) lohnt daher immer.
Wir stehen Ihnen dazu gern mit unserer Fachkompetenz zur Seite.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wuf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz

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