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Bei Geschäften über das Internet entsteht ein Großteil des Kundenvertrauens durch Kunden-Bewertungen. Gute Bewertungen stellen daher einen erheblichen Unternehmenswert dar.

Um an eine Vielzahl von – guten – Bewertungen zu kommen, werden daher seither Kundenbefragungen eingesetzt. Erfolgen diese per E-Mail, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die E-Mail-Werbung zu beachten.

Das hat kürzlich der BGH in seinem Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 klargestellt. Danach fällt eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail auch dann unter den Begriff der (Direkt-) Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

Geklagt hatte ein Kunde, der mit der Übersendung der Rechnung für seinen Kauf per E-Mail auch um die Abgabe einer positiven Bewertung gebeten worden war.

Zwar konnte der Kunde keine auf die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails gestützten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend machen. Dafür fehlte ihm nämlich die sogenannte Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 UWG.

Allerdings haben die Richter am BGH eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des klagenden Kunden angenommen – und ihm mit dieser Begründung einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zugesprochen.

Nach Ansicht der Richter stellt die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung sei nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig.

Unter den Begriff der Direktwerbung falle dabei auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung. Der Begriff der Werbung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass darunter alle Maßnahmen eines Unternehmens fallen, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung sei demnach auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung – erfasst.

Kundenzufriedenheitsabfragen dienten, so die Richter weiter, zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befragungen werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringe sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung ermögliche. Damit solle auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden.

Sie wollen und können nicht auf durch Kundenbefragungen gewonnene Bewertungen im Internet verzichten? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail: gern zeigen wir Ihnen Mittel und Wege, wie Sie dies rechtssicher erreichen können.

Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig
Rechtsanwalt

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