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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 05.04.2016 – XII ZR 440/15 nochmals klargestellt, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein zu belegen, vielmehr ein Testament samt Eröffnungsniederschrift als Nachweis für seine Erbenstellung ausreicht. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 08.10.2013 – XII ZR 401/12 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für unwirksam erklärt, welche vorsehen, dass nach dem Tod eines Kunden die Vorlage eines Erbscheines zwingend notwendig ist, um über Nachlasskonten verwalten zu können.

In dem Urteil vom 05.04.2016 legt sich der Bundesgerichtshof dahingehend fest, dass sogar lediglich ein eigenhändiges, handschriftlich verfasstes Testament ausreicht, um die Erbenstellung belegen zu können. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der testamentarischen Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen der Erben einzuholen oder sich weitere Unterlagen – wie einen Erbschein – vorlegen zu lassen.

Mit diesem Urteil soll dem Interesse des Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Nachlassabwicklung Rechnung getragen werden. Der Erbe muss sich dann nicht darauf verweisen lassen, in einfachen Fällen ein kostspieliges und zeitraubendes Erbscheinsverfahren durchlaufen zu müssen.

Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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