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Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Beschluss vom 16.07.2015 darauf hingewiesen, dass der erklärte letzte Wille vollständig aus dem handschriftlichen Schreiben hervorgehen muss. Die Lesbarkeit der Niederschrift ist daher zwingende Formvoraussetzung für die Gültigkeit einer testamentarischen Erklärung.
Für ein privatschriftliches Testament sind die eigenhändige Niederlegung des letzten Willens und die Unterschrift des Erblassers notwendig.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich das Gericht damit zu befassen, dass im mittleren Textteil des Schriftstückes einige Worte nicht deutlich lesbar waren. Auch die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens konnte keine ausreichende Aufklärung herbeiführen. Dem Sachverständigen war es nicht möglich, den vollständigen Text zu entziffern. Es blieb daher teilweise offen, was der Erblasser genau gemeint hat.
Im Ergebnis lag damit mangels Leserlichkeit kein formgültiges Testament vor, infolge dessen dann die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt ist.
Es ist also darauf zu achten, dass ein selbst verfasstes Testament lesbar ist. Anderenfalls kann das gesamte Testament für formunwirksam erklärt werden, sodass dann die gesetzliche Erbfolge greift.
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Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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