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In der Vergangenheit war es gang und gäbe das Abschleppdienste im privaten Auftrag saftige Gebühren für das Abschleppen des Fahrzeugs verlangten. Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner neuen Entscheidung den Abschleppunternehmen nunmehr Grenzen für die Berechnung ihrer Forderung gesetzt. Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem „verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird“, so die Vorsitzende Richterin am BGH, Frau Christina Stresemann.
Nunmehr ist Schluss mit Wucher-Gebühren, die teilweise Beträge von 250,00 € für ein einfaches Abschleppen überstiegen. Zuviel, wie die Richter jetzt befunden.
Nachdem von dem BGH zu entscheidenden Fall sollte ein Autofahrer aus Windach für das Abschleppen und Freigabe des Fahrzeugs 250,00 € bezahlen. Das Amtsgericht hatte sich zunächst auf eine Zahlungspflicht von 100,00 € festgesetzt; das Landgericht meinte es bestünde eine zulässige Forderung von 175,00 €. Aufgrund der Vorgaben des BGH hat nunmehr das Landgericht erneut darüber zu befinden, welche Kosten ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen ersetzt hätte.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Sandro Wulf

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