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Gemäß den Vorgaben des BGH hat ein Sachverständigengutachten im Falle des Totalschadens 3 regionale Angebote zum Restwert zu beinhalten. Sofern der Geschädigte sodann nach Erhalt des Gutachtens direkt sein Fahrzeug veräußert, bevor die Haftpflichtversicherung Gelegenheit hatte, ein eigenes Angebot zu unterbreiten, so verstößt der Geschädigte nicht gegen die ihm auferlegte Schadensminderungspflicht. Diese Rechtsprechung bestätigte auch das Landgericht Kaiserslautern nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.10.2013 zum Az. 2 O 783/12 und bestätigt damit die vorgerichtlichen Urteile des OLG Koblenz, die Rechtsprechung des Amtsgericht Titisee oder beispielshaft des Amtsgerichts Bad Waldsee.
In einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist ein Mitverschulden des Geschädigten nicht gegeben. Er ist nicht verpflichtet, sofern die gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, bis zu einem Reaktionsschreiben des Haftpflichtversicherers zu warten.
Diese Entscheidungen sind im Sinne eines Geschädigten begrüßenswert, weil nur mit einer derartigen Praxis eine schnelle und effektive Schadensregulierung erreicht werden kann.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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