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Der Bundesgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, dass auch ein großzügiges Umgangsrecht, welches einem Wechselmodell nahe kommt, jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen, keine Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhaltes hat (BGH, Beschluss v. 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13).
Die Im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechtes entstehenden Unterbringungs- und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug gebracht werden.

Zwar werden durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechtes im Haushalt des betreuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung, Energie- und Wasserkosten erspart, allerdings wird diese Kostenersparnis bereits in den jeweiligen Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Dies gilt auch für die Kosten der Verpflegung des Kindes während des Umgangskontaktes im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils. Ebenso bleiben die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern schon deshalb unbeachtlich, weil es ausreichend und angemessen ist, wenn die Kinder in den Räumlichkeiten untergebracht werden, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen. Insoweit wäre es danach nicht notwendig, dass dem Kind während der Umgangszeit ein eigenes Kinderzimmer zur Verfügung gestellt wird, welches höhere Wohnkosten auslöst.
Der BGH lässt in dieser Entscheidung allerdings eine Ausnahme dahingehend zu, dass bei einem deutlich erweiterten Umgang die seitens des unterhaltsberechtigten Elternteiles getätigten Aufwendungen durch eine Herabstufung der Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle ausgeglichen werden können. Dies bedeutet, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft werden kann, um die wirtschaftlichen Belastungen mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für die Versorgung des Kindes sowie den Kosten für das Vorhalten von zusätzlichem Wohnraum abzufedern. Dies gilt aber nur dann, wenn die Ausgestaltung des Umgangsrechtes sich einer Mitbetreuung annähert bzw. einem Wechselmodell nahekommt.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht
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in Stendal und Magdeburg

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