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Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist bis zuletzt vorfahrts-berechtigt, solange bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat.
Mit der an sich für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutigen Tatsache hatte sich der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 27.05.2014 zu befassen. Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung war ein Verkehrsunfall zwischen einem Bus und einem Pkw. Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob der Bus deshalb das Vorfahrtsrecht verloren hat, weil er in Anfahrt auf eine Haltestelle eine gestrichelte Fahrbahnbegrenzung überfahren hat und das auch musste.
Der Bundesgerichtshof platziert sich hier eindeutig. Der Bus hatte zum Zeitpunkt der Kollision die Vorfahrtsstraße noch nicht mit der ganzen Länge verlassen, sodass er vorfahrtsberechtigt war.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Sandro Wulf & Rechtsanwalt Matthias Leister

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