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Oftmals verfügen Ehegatten über gemeinsame Girokonten. Während der Trennung passiert es häufig, dass ein Ehegatte sich das Guthaben auf dem Girokonto „sichert“ und ohne Wissen und gegen den Willen des anderen Ehegatten das gesamte Geld von dem Gemeinschaftskonto abhebt.
Das Guthaben auf einem sogenannten Oder-Konto, über welches jeder Ehegatte unabhängig von dem anderen verfügungsberechtigt ist, muss bei der Trennung grundsätzlich hälftig geteilt werden.
Damit kann der Ehepartner von seinem Ehegatten grundsätzlich die Auszahlung des hälftigen Guthabens verlangen, wenn dieser ohne Einverständnis die Gelder abgehoben hat. Bezogen auf das Girokonto sind die Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, von wem und aus wessen Mitteln das Kontoguthaben finanziert worden ist und aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt besteht. Diesen rechtlichen Grundsatz hat das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 03.03.2014, AZ 4 UF 181/13 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Ausnahmen von diesem Grundsatz der hälftigen Teilung des Guthabens auf einem gemeinsamen Girokonto werden von der Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn ein Ehegatte die Zahlung auf eine ehegemeinsame Schuld vornimmt oder das Gesamtguthaben für den Unterhalt der Familie eingesetzt wird. Beweisbelastet hierfür ist allerdings der Ehegatte, welcher ohne Absprache über das Gesamtguthaben verfügt hat.
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