info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Die Erblasserin formulierte in einem selbst aufgesetzten Testament wie folgt:
„Wer mir in den letzten Stunden beisteht, dem übergebe ich alles“. Weiterhin ist in dem Testament enthalten, dass jedenfalls das Erbe nicht an die Nichten oder Neffen übertragen werden soll, da diese sich nicht gekümmert haben.
Das OLG Köln (Beschluss vom 09.07.2014, AZ 2 Wx 188/14) geht davon aus, dass es sich bei dieser Formulierung um keine wirksame Erbeinsetzung handelt. Sie ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine eindeutige Regelung, wer tatsächlich Erbe sein soll. Zwar muss der Bedachte nicht namentlich genannt sein, allerdings ist es erforderlich, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts des letzten Willens, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Dies ist deswegen notwendig, um Willkür eines Dritten auszuschließen. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass die Erblasserin tatsächlich keinen Erben benannt, sondern nur das für die Bestimmung des Erben auslösende Ereignis festgelegt hat. Mit dieser Regelung ist es möglich, dass ein „Wettstreit“ von an der Erbschaft interessierten Personen ausgelöst wird. Zudem ist in dieser testamentarischen Bestimmung nicht eindeutig geregelt, was unter „Beistehen“ gemeint ist; bezieht dies sich auf körperliche Pflege, Hilfe im Haushalt oder nur seelischen Beistand. Gleiches gilt auch für die Bestimmung „in den letzten Stunden“. Die zeitliche Schiene ist hier viel zu unbestimmt in das Testament durch die Erblasserin aufgenommen worden.
Ähnlich haben auch andere Gerichte entschieden, so OLG München (NJW 2013, 2977) oder OLG Frankfurt a. M. (NJW RR 1992,72). Hier hatten die Erblasser verfügt, dass erben soll, „wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ oder „wer mich im Alter pflegt und die Beerdigung übernimmt“.
Bei der Fertigung eines Testamentes ist daher besonders darauf zu achten, dass die Erbeinsetzung bestimmt genug formuliert wird.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen