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Mit Urteil vom 29.01.2020 – 36 O 71/19 hat das Landgericht Magdeburg eine Online-Händlerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € verurteilt. Mit seiner Klage hatte der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck gegen die von uns vertretene Betreiberin des Online-Shops sogar 9.000,00 € gefordert!

Was war da los?

Die Betreiberin des Online-Shops hatte vor einigen Jahren nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben. Damit hatte sie sich verpflichtet, Schaumwein, Wein und weinhaltige Getränke nicht ohne Hinweis auf enthaltene Sulfite sowie die Firma und den Namen des Lebensmittelunternehmers anzubieten. Für den Fall eines Verstoßes hatte sie eine Vertragsstrafe nach dem so genannten Neuen Hamburger Brauch versprochen: die Höhe der Vertragsstrafe lag also im Ermessen des Verbraucherschutzvereins, sollte im Streitfall aber vom Gericht auf Billigkeit überprüfbar sein.

Am 19.06.2019 verstieß die Online-Händlerin gegen diese Unterlassungsverpflichtung. Daraufhin sprach der Verbraucherschutzverband am 20.06.2019 eine erneute Abmahnung aus. Trotzdem die Online-Händlerin den Verstoß bereits am 21.06.2019 wieder beseitigt hatte, forderten die Verbraucherschützer außerdem eine Vertragsstrafe in Höhe von 9.000,00 €.

Die auf 9.000,00 € gerichtete Klage hat das Gericht zwar mit den von uns vorgebrachten Argumentation als überhöht und unbillig (§ 315 BGB) erachtet. Aber obwohl das Gericht die Klage damit zum großen Teil abgewiesen hat, verbleibt der Shop-Betreiberin eine für sie erhebliche Zahlungsverpflichtung.

Was lernen wir daraus?

Vorsicht bei der Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen!

Nach Unterschrift kann ein Verstoß schnell teuer werden. Abmahner haben ein großes Interesse an der Überwachung der Einhaltung von Unterlassungsverpflichtungen: die Vertragsstrafe wandert nämlich in deren eigene Tasche.

Ihr solltet hier also genau abwägen.

Zwar spart man sich nach einer (berechtigten) Abmahnung durch Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung die Kosten eines gegen sich gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens. Trotzdem kann das eine Überlegung Wert sein. Lässt man eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen, verdient der Abmahner bei erneutem Verstoß nichts: das dann fällige Ordnungsgeld fließt in die Staatskasse. Außerdem muss der Abmahner das Ordnungsgeld erst einmal beim Gericht beantragen. Er hat also auch noch Aufwand. Für nichts…

Habt ihr eine Abmahnung bekommen und wisst nicht, wie ihr euch verhalten sollt? Oder habt ihr eine Unterlassungserklärung unterschrieben und wollt sichergehen, dass ihr nicht dagegen verstoßt?

Dann ruft uns einfach an oder schickt uns eine E-Mail! Wir helfen euch gern.

für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig
Rechtsanwalt

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