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Die Eltern eines infolge einer Messerattacke ums Leben gekommenen 22-Jährigen erhalten nicht, wie geltend gemacht, 50.000 Euro, sondern nur 7.500 Euro Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und dabei betont, dass für den Tod an sich und den Verlust an Lebenserwartung gesetzlich keine Entschädigung vorgesehen sei. Nur die vom Sohn der Kläger noch wahrgenommenen Verletzungen seien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dieser habe aber nur kurz gelitten. Das Urteil vom 09.06.2015 (Az.: 2 U 105/14) ist noch nicht rechtskräftig. In der Vorinstanz war den Eltern noch ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zugesprochen worden.
Rangelei endet mit tödlicher Messerattacke
Der Sohn der Kläger war zum Zeitpunkt der Tat, einer Nacht im September 2011, deutlich alkoholisiert, als er gegen 2.00 Uhr auf eine Gruppe von Jugendlichen traf, darunter der 17 Jahre alte Beklagte. Es kam zu einem „Rempler“, worauf der Beklagte den 22-Jährigen beleidigte. Obwohl sich die Situation zunächst entspannt zu haben schien, beschlossen die Jugendlichen grundlos, den 22-Jährigen gemeinsam zu verprügeln und versetzten ihm etliche Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper. Nach einigen Minuten fasste der Beklagte den Entschluss, sein Messer einzusetzen, um den Angegriffenen kampfunfähig zu machen. Er stach ihm zunächst in den Rücken und, als dies keinen Erfolg zeigte, 15 Zentimeter tief in den Mittelbauch. Dadurch kam es bei dem 22-Jährigen zu schweren inneren Verletzungen. Er sank blutend zu Boden. Als gegen 02.08 Uhr der Rettungswagen eintraf, war er bereits bewusstlos. Um 03.29 Uhr starb er, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der Beklagte wurde im Jahr 2012 zu siebeneinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Nur noch wahrgenommene Verletzungen für Schmerzensgeldanspruch relevant

Mit der Klage haben die Eltern des 22-Jährigen als dessen Erben den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht sprach ihnen einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro zu. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten führte zu einer Reduzierung des Schmerzensgeldes auf 7.500 Euro. Für den Tod an sich und den Verlust an Lebenserwartung sei gesetzlich keine Entschädigung vorgesehen, so das OLG. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, seien die Schwere der Verletzungen, das durch sie bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dementsprechend dürften nur die von dem Sohn der Kläger noch wahrgenommenen Verletzungen berücksichtigt werden. Der Sohn der Kläger habe nur kurz gelitten. Zwischen dem Beginn des Angriffs und der bei ihm eingetretenen Bewusstlosigkeit hätten maximal acht Minuten gelegen. Dass er den Tod habe kommen sehen, lasse sich nicht feststellen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt f. ArbR

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