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Sofern einem Betroffenen einen Bußgeldbescheid erreicht, indem ein Fahrverbot verhängt wird, so muss er seine künftigen Planungen auch darauf einstellen, dass Fahrverbot abzuleisten, selbst wenn er zunächst Einspruch gegen den Bescheid einlegt. Auch nach der Entscheidung des Amtsgerichts Haßfurt vom 22.03.2012 zum Az. 3 OWi 2312 Js 986/12, die insoweit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung steht, muss der Betroffene die Möglichkeit nutzen, sich ab Zustellung des Bußgeldbescheides auf die Ableistung des Fahrverbotes einzustellen und somit die in der Regel mit einem Fahrverbot verbundenen negativen Konsequenzen abzuwenden. Unterlässt er derartige Maßnahmen, so kann er später nicht ohne weiteres mit Härtefallgesichtspunkten gehört werden.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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