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Eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel, die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bestimmt, dass Sondertilgungsrechte unberücksichtigt bleiben, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Darlehensnehmer unwirksam.
Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 04.07.2014 entschieden. Die Klausel verstoße gegen das Bereicherungsverbot, da das Kreditinstitut dadurch mehr erlange als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Das OLG hat die Revision zugelassen (Az.: 6 U 236/13).
Das OLG hat der Sparkasse die Verwendung der Klausel untersagt. Die Klausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer unwirksam. Das OLG sieht in ihr einen Verstoß gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen, also nicht mehr erlangen dürfe, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Durch die kategorische Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erlange das Kreditinstitut im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung aber mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Denn für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzten die geschützte Zinserwartung der Bank, da eine Sondertilgung die Zinslast des Darlehensnehmers und somit den Gesamtzinsbetrag reduziert. Bei Anwendung der Klausel würde diese Reduzierung der Zinslast durch die Sondertilgungen unberücksichtigt bleiben. Das Kreditinstitut erlange dadurch einen höheren Zinsbetrag als es bekommen würde, wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft würden.
Mit freundlichen Grüßen
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Arbeitsrecht

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