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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit aussprechen, sodass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf volle Urlaubsabgeltung geltend machen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.05.2015 entschieden (Az.: 9 AZR 725/13).
Bisherige Rechtsprechung zu Kürzungsbefugnis greift nicht mehr

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, erläutert das BAG. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie beruht. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdanke seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Sei der Abgeltungsanspruch entstanden, bilde er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Streit um Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Klägerin war ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.000 Euro im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.05.2012 in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom 24.05.2012 verlangte sie von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte die Beklagte die Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin wegen der Elternzeit. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des ArbG abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.822 Euro brutto zugesprochen.
BAG verneint Möglichkeit der Verringerung des Urlaubsanspruches
Das BAG hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte habe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.05.2012 mit ihrer Kürzungserklärung im September 2012 den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern können. Auf die Beantwortung der vom LAG bejahten Frage, ob die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG geregelte Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kam es laut BAG nicht an.
Sandro Wulf
Rechts- & Fachanwalt f. Arbeitsrecht
für die Rechts- & Fachanwälte
Wulf & Collegen
in Stendal und Magdeburg

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