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Wir verweisen auf eine aktuelle Entscheidung des BGH, Urteil vom 12.05.2009, in welchem der Bundesgerichtshof feststellt,

„Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung für fahrlässiges Handeln bereits verjährt ist.“

Insoweit stärkt der BGH weiter die Rechte des Kunden und Verbrauchers bei Ansprüchen auf Erstattung von Schäden aufgrund mangelhafter Beratung und Aufklärung durch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und somit auch die Banken.

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