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Wenn ein Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. SchwarzArbG) steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14).
Rechnung ohne Steuerausweis ausgewiesen

In dem vom BGH mitgeteilten Fall beauftragte der Kläger den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung.
BGH kippt OLG-Entscheidung: Keine Mängelansprüche
Der Siebte BGH-Zivilsenat hat jetzt in letzter Instanz eine Entscheidung des OLG Celle als Vorinstanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, so die BGH-Richter. Denn er habe mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt habe, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestünden weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers, befand das höchste deutsche Zivilgericht unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (zuletzt BGH, BeckRS 2013, 13275).
Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Dem Kläger als Besteller stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des beklagten Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Das sei hier der Fall. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung und somit auch die Zahlung.
Grundsätze von Treu und Glauben bleiben unberührt
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen laut BGH auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Denn die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Stendal und Magdeburg

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