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Wer kennt sie nicht, die GEMA, selbst ernannter Vertreter der Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, die u.a. Gebühren einzieht, wenn Urheberrechte von Radio und Fernsehsendern betroffen sind. Auch Wohnungseigentumsanlagen waren in deren Fokus gelangt, weil durch die Weiterleitung von Signalen für Fernseh- und Radioprogramme von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen angeblich derartige Rechte verletzt würden.
Die GEMA forderte von einer WEG in München mit 343 Wohnungen etwa 7.500,00 € Schadensersatz. Sie verlor nun in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof. Dieser entschied am 18.09.2015 (Az. I 228/14), dass keine sog. zahlungspflichtige „Kabelweitersendung“ vorliege, da diese eine „öffentliche Wiedergabe“ voraussetze. Sowohl die Vorinstanzen, Landgericht und Oberlandesgericht München, als auch der BGH erteilten dem eine Absage. Zwar besteht, so die Argumentation der GEMA, das Publikum „aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten“. Dem hielt aber der BGH entgegen, die Wiedergabe sei nicht öffentlich, weil „auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“. Das gelte laut BGH auch für große Wohnungseigentumsanlagen mit mehreren hundert Einheiten.
Die Musikverwertungsgesellschaft kann also keine Lizenzgebühren von Wohnungseigentumsgemeinschaften verlangen, die Radio- und TV-Sendungen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen und per Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen weiterleiten.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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