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Viele Gemeinden und Städte wollen durch die Nutzung von Fernwärme ihre eigene Klimabilanz verbessern. Die dafür nötigen Investitionen rentieren sich in der Regel für die Kommunen jedoch nur dann, wenn eine gewisse Anzahl an Abnehmern vorhanden ist. Durch einen Anschluss- und Benutzungszwang würde die Teilnahme an einem solchen Wärmenetz verpflichtend und die Abnehmerzahl vorhersehbar.
Das BVerwG hat mit Urteil vom 08.09.2016 (Az. 10 CN 1.15) entschieden, dass Städte und Gemeinden den Anschluss- und Benutzungszwang an ein kommunales Nah- oder Fernwärmenetz gem. § 16 EEWärmeG leichter festschreiben können. Bislang war für eine Anordnung per Satzung ein Einzelfallnachweis nötig, welcher mit der Erstellung von teuren Fachgutachten verbunden war. Es musste nachgewiesen werden, dass die Schaffung eines zentralen Wärmenetzes zum Klimaschutz beiträgt.
Das Urteil des BVerwG beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Halberstadt und einer lokalen Wohnungsbaugenossenschaft. Die Stadt beschloss per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein zentrales Wärmenetz. Dagegen wehrte sich die Wohnungsbaugenossenschaft mit der Begründung, die Stadt habe nicht nachgewiesen, dass dadurch ein Klimavorteil entstehe.
Das BVerwG entschied daraufhin im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für die Kommunen. Erfüllt die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards des EEWärmeG, werde unwiderleglich vermutet, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima-und Ressourcenschutzes darstelle. Ein Einzelfallnachweis sei dann erlässlich.
Die Eigentümerrechte werden durch diese Entscheidung nochmals eingeschränkt; den Kommunen wird eine weitere bürokratische Hürde genommen.
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