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Schmerzensgeldforderungen können trotz erfolgreicher Operation nach Auffassung des Bundesgerichtshofs geschuldet sein.
Bekanntlich kommt es im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Operationen oftmals zu Streitigkeiten, wenn sich der gewünschte Erfolg nicht einstellt.
Insbesondere stellt sich in diesem Fall die Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt.
Insoweit könnte man meinen, dass im Falle einer erfolgreichen Operation, Schmerzensgeldansprüche nicht entstehen können.
Dies sieht der BGH (VI ZR 75/15) jedoch anders. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Patient zuvor vereinbart, dass die Operation durch den Chefarzt durchgeführt wird. Im Ergebnis erfolgte die Operation jedoch tatsächlich durch den Oberarzt. Hierbei führt der BGH aus, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität die Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung bedarf. Vorliegend bestand eine Einwilligung zum Eingriff jedoch nur für eine Operation durch den Chefarzt. Hinsichtlich einer Operation durch den Oberarzt wurde eine entsprechende Einwilligung durch den Patienten nicht erteilt, sodass die durchgeführte Operation rechtswidrig war.
Insoweit sind die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruches gegeben. In Folge dieser Entscheidung kann es durchaus lohnenswert sein, sich im Nachgang zu einer Operation Kenntnis darüber zu verschaffen, wer der tatsächliche Operateur war.
Matthias Leister
Rechtsanwalt bei den
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