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viele Unternehmen fragen sich, ob sie Papierrechnungen nach dem Einscannen vernichten dürfen. Zweifel an diesem Vorgehen hätten bereits mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs im September 2007 (Az.: I B 53, 54/07) beseitigt sein sollen, da die Finanzrichter damals die Vernichtung von Originalbelegen nach dem Digitalisierung beispielsweise in Form von PDF- oder Tiff-Dateien als eine zulässige Form der Aufbewahrung bestätigten.
Nichtsdestotrotz wurden vom IT-Dienstleister Datev im letzten Jahr wegen „der leider vom Gesetzgeber bis dato nicht ausreichend sicheren Antwort auf Rechtssicherheit im Prüfungsfall“ 14 Musterprozesse angeregt, und damit viele Unternehmen verunsichert.
Diese durften sich Ende des Jahres über die Entwarnung freuen:
Die Richter hatten in allen Fällen statt der nicht mehr vorhandenen Papierrechnung die digitale Kopie für das Recht auf Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug problemlos akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
Ronny Brose & Sandro Wulf
für die Kanzlei Wulf & Collegen.

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