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Es kommt darauf an, wie es der Jurist oftmals sagt.
Grundsätzlich ist unter dem Begriff der Benutzung des Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen, so jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 18.02.2013. Voraussetzung für eine Ahndung ist jedoch im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift, dass der Betroffene das Gerät dafür in die Hand genommen haben muss. Sofern das Gerät in einer hierfür vorgesehenen Halteschale z.B. am Armaturenbrett steckt, ist kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gegeben.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nach Ansicht des Petitions-ausschusses des deutschen Bundestages die Vorschrift des § 23a Abs. 1a StVO dahingehend geändert werden soll, dass jegliche Handlungen, die ein Fahrzeugführer vornimmt, die die Verkehrssicherheit gefährden, verboten werden sollen. Derzeit ist jedoch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang hiervon das Bedienen von Mobiltelefonen erfasst werden wird.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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