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Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt es gar nicht selten vor, dass die Vertragsparteien ein so genanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich hierbei für einen fest bestimmten Zeitraum, kein neues Arbeitsverhältnis mit einem Wettbewerber zu begründen. Für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung erhält.

In dem durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall (Urteil 31.01.2018, 10 AZR 392/17) hatte der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Karenzentschädigung trotz Zahlungsaufforderung des Arbeitnehmers nicht gezahlt. Der Arbeitnehmer war hierüber verärgert, so dass er dem Arbeitgeber schriftlich mitteilte, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden fühle. Anschließend machte er im Klagewege die volle Karenzentschädigung geltend.

Gebunden an das Wettbewerbsverbot?

Das BAG hatte nunmehr zu beurteilen, wie die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden fühle, zu beurteilen ist. Das Gericht legte diese Erklärung als Rücktritt des Arbeitnehmers von der Vereinbarung über das vertragliche Wettbewerbsverbot aus. Aufgrund der vertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers (hier die nicht erfolgte Zahlung) war dieser Rücktritt auch berechtigt. Die rechtliche Konsequenz hieraus ist, dass der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung kein Anspruch auf eine Karenzentschädigung mehr hat. Die Karenzentschädigung war daher rechnerisch auf die ursprünglich vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbots aufzuteilen und dem Arbeitnehmer nur anteilig für die Zeit vor der Rücktrittserklärung zuzusprechen.

Der Arbeitgeber kann durch sein taktisches Verhalten den Arbeitnehmer zu einem Verhalten provozieren, aufgrund der Arbeitnehmer durch eine vorschnelle Erklärung seinen Geldanspruch verliert. Bei Unsicherheiten sollte ein rechtlicher Rat eingeholt werden.

Matthias Leister                                                          Sandro Wulf

Rechtsanwalt                                                              Fachanwalt für Arbeitsrecht

für die Rechtsanwaltskanzlei in Stendal und Magdeburg

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