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Seinen Lebensunterhalt bestritt der Kläger im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines verstorbenen Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe erweitert.
Veräußert wurden ausschließlich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.
Der Kläger machte mit seiner beim FG Köln erhobenen Klage geltend, dass er kein Händler sei, der an- und verkaufe. Die Auktionen würden lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände beinhalten. Selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da der Einlage- und der Verkaufswert identisch seien.
Das FG Köln hat die Klage abgewiesen: Aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten sei der Kläger als Unternehmer und Gewerbetreibender einzustufen. Der vorliegende Fall sei daher nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung „en bloc“ vergleichbar, die der BFH in der Vergangenheit als umsatzsteuerfrei eingestuft habe.
Ebenso handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, da er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe.
Schließlich sei die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da deren Bestimmung von Anfang an der Verkauf gewesen sei. Folglich habe der Kläger diese mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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