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Die Entscheidung, ob ein Kind geimpft wird, beinhaltet eine bedeutsame Angelegenheit gem. § 1628 BGB. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Jena (Entscheidung vom 07.03.2016, AZ 4 UF 686/15) müssen damit beide sorgerechtsberechtigten Eltern der beabsichtigten Impfung zustimmen.
Dagegen meint das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt FamRZ 11,47) dass bei solchen Impfungen, welche die ständige Impfkommission der BRD empfiehlt, derjenige Elternteil alleine entscheiden kann, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und damit die Zustimmung des anderen sorgerechtsberechtigten Elternteiles nicht notwendig ist.
Beiden widersprechenden Entscheidungen ist jedoch gleich, dass bei Impfungen, welche die ständige Impfkommission empfiehlt, indiziert ist, dass diese geeignet sind, eine kindeswohlkonforme Impfentscheidung zu treffen, soweit Umstände des Einzelfalles nicht dagegen sprechen, wie besondere gesundheitliche Belastungen oder Erkrankungen o. ä.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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