info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Auch wenn Videokameras heute nahezu allgegenwärtig erscheinen: Dass eine Videoüberwachung jedenfalls nicht uneingeschränkt zulässig ist, hat sich mittlerweile herumgesprochen.

Dennoch setzen viele Arbeitgeber Kameras noch immer (viel zu) unbedarft ein. Das kann schnell zum Problem werden! Denn die Antwort auf die obige Frage lautet nicht ob ja oder nein, sondern: wieviel?

So bestimmt nicht erst § 4 Abs. 1 BDSG in der ab 25.05.2018 geltenden Fassung (BDSG neu), dass die Überwachung nur zulässig ist, sowie dies

  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und

  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Außerdem sind gemäß § 4 Abs. 2 BDSG neu

  • der Umstand der Beobachtung und
  • der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen

durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

Ein Verstoß gegen diese Reglungen dagegen kann dazu führen, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist! Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 83 Abs. 2 BDSG neu. Dort heißt es, dass die betroffene Person eine „angemessene Entschädigung in Geld“ verlangen kann.

Aber auch schon nach der bislang geltenden Rechtslage war dies der Fall.

So hat zum Beispiel des Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2010 – 7 Sa 1586/09 einer Angestellten einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber in Höhe von 7.000,00 € zugesprochen. Die vom Arbeitgeber installierte Kamera hatte Bilder aus einem Bereich aufgezeichnet, in dessen Vordergrund der Schreibtisch der Frau stand. Das Gericht wertete die Kamera als „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung“. Auch wenn streitig geblieben war, ob die Kamera immer eingeschaltet gewesen sei, sei die Mitarbeiterin allein wegen der möglichen Aufzeichnungen „einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck“ ausgesetzt gewesen. Eine solche „Verletzung der Würde und Ehre des Menschen“ dürfe für den Arbeitgeber nicht ohne Folgen bleiben.

In einem anderen Fall hat das Arbeitsgericht Bocholt mit Urteil vom 23.12.2011 – 1 Ca 1646/11 immerhin ein Entschädigung in Höhe von 4.000,00 € ausgeurteilt. Angesichts des widersprüchlichen Vortrages der dortigen Beklagten zum Zweck der Videoüberwachung – einerseits: Schutz vor Diebstahl und Unterschlagungen, andererseits: Einhaltung sicherheitsrechtlicher Bestimmungen – sei, so das Arbeitsgericht, nicht erkennbar, was tatsächlich Anlass und Beweggrund für Installation der Videoüberwachungsanlage gewesen sei. Die Überwachung durch den Arbeitgeber hat das Gericht deshalb als „rechtswidrigen, schuldhaften und schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Arbeitnehmers erachtet. Zur Erfüllung der Genugtuungsfunktion des Entschädigungsanspruchs sei die ausgeurteilte Entschädigung erforderlich, aber auch ausreichend.

Sie setzen Video-Technik zur Überwachung Ihrer Betriebsräume ein? Oder Sie sind von Überwachungsmaßnahmen selbst betroffen? Rufen Sie uns einfach an oder schicken uns eine E-Mail. Gern beraten wir Sie zu den damit zusammenhängenden Fragestellungen und übernehmen Ihre Vertretung.

 

für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen

Lars Hänig-Werner                                       Sandro Wulf
Rechtsanwalt                                                  Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen