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Nach einer Studie des Versicherers Swiss Life Deutschland muss jeder vierte Arbeitnehmer vorzeitig aus seinem Beruf ausscheiden.
Die häufigsten Ursachen hierfür sind zunächst psychische Beeinträchtigungen, gefolgt von orthopädischen Leiden. An dritter Stelle stehen Unfälle, gefolgt von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebsleiden.
Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein Anspruch für Rente wegen Erwerbsminderung nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Eine teilweise Erwerbsminderung ist anzunehmen, wenn die tägliche Arbeitsleistung nur noch zwischen 3 Stunden und 6 Stunden liegt. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob die letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch ausgeübt werden kann, so genannte Berufsunfähigkeit. Es kommt ausschließlich darauf an, ob irgendeine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung dennoch verrichten kann.
Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese gibt es nur noch für Arbeitnehmer, die vor 1961 geboren sind. Die Berufsunfähigkeitsrente soll die finanziellen Folgen von Erkrankungen und Unfällen abfedern, wenn diese die Ausübung der letzten Beschäftigung (Beruf) einschränken oder unmöglich machen. Im Gegensatz zu der Erwerbsminderungsrente kommt es hier darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, in seinem Beruf tätig zu sein.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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