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Trifft ein Ehemann im Schlafzimmer der Ehewohnung auf seine Ehefrau, welche sich gerade im Liebesspiel mit einem Dritten befindet und greift daraufhin der Ehemann im Zorn den Liebhaber tätlich an und verletzt ihn, ist das Mitverschulden des verletzten Liebhabers im Einzelfall so hoch anzusetzen, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht. Diese Entscheidung hat das Landgericht Paderborn (NJW 1990, 620) getroffen.
Der Ehemann kehrte nachts zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr überraschend in die eheliche Wohnung zurück und stellte fest, dass die Schlafzimmertür von innen verschlossen war. Er brach dann diese auf und traf im Schlafzimmer seine Ehefrau mit dem Liebhaber an. In der Folge verprügelte der Ehemann daraufhin den Liebhaber derart, dass dieser sich in stationäre Krankenhausbehandlung begeben musste und 6 Wochen arbeitsunfähig war. Aufgrund der Schläge zog sich der Liebhaber 4 Rissplatzwunden im Bereich des Ellenbogengelenkes und eine Wadenbeinköpfchenfraktur zu.
Der Liebhaber begehrte nunmehr Schmerzensgeld von dem Ehemann. Das Landgericht Paderborn hat als Berufungsinstanz die Klage abgewiesen.
Zwar steht außer Frage, dass der Liebhaber der Ehefrau körperlich verletzt wurde und auch keine Notwehrsituation oder ein anderer Rechtfertigungsgrund bestanden hat. Allerdings ergibt sich das überwiegende Mitverschulden des Liebhabers daraus, dass dieser den tätlichen Angriff in erheblichem Maße selbst verursacht hat, indem dieser nicht nur mit der Ehefrau fremdging, sondern dies dann auch noch im ehelichen Schlafzimmer des Ehemannes geschah.
Das Landgericht Paderborn stufte das Verhalten des Liebhabers als eine ungeheure Provokation ein. Die Ehe als solches ist vor der Zuwendung zu einem anderen Partner nicht schützbar, insbesondere muss die Abwendung vom Ehegatten, welche auf einer freien Willensentscheidung beruht, letztendlich von dem anderen Ehegatten hingenommen werden. Allerdings macht es, nach den Ausführungen des Landgerichtes Paderborn, einen Unterschied, ob sich der Ehebruch an irgendeinem Ort oder im Schlafzimmer der Ehewohnung vollzieht. Diesen Umstand hat das Gericht als besonders hemmungslos und unverfroren gegenüber dem schlagenden Ehemann angesehen. Der Liebhaber habe hier die arbeitsbedingte Abwesenheit des Ehemannes schamlos und in nicht zu überbietender Dreistigkeit ausgenutzt.
Im Ergebnis dessen war das Mitverschulden des Liebhabers so hoch zu bewerten, dass der aufgrund der Verletzung eigentlich entstandene Schmerzensgeldanspruch nicht zuzusprechen war.
Am Ende der Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass eine Legalisierung der Selbstjustiz durch diese Entscheidung nicht erfolgen soll; aufgrund der geschilderten Umstände sei es jedoch dem betrogenen Ehemann nicht zuzumuten, Schmerzensgeld an den Liebhaber seiner Ehefrau zu leisten.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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