info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Wie seit ewigen Zeiten, wird es auch in diesem Jahr am Heiligen Abend zu fröhlichen aber auch missmutigen Gesichtern unterm Weihnachtsbaum kommen. Nicht nur, dass dies der Dame des Hauses in Form und Umfang missfällt, weil z.B. das Nadelkleid nicht dicht genug anmutet. Auch das sorgsam und mit Bedacht erwählte Weihnachtspräsent, eine goldene Kette, ein neues Parfum, ein „Alleskönner“-Küchengerät oder was sonst der Mann von Welt seiner geliebten Hausfrau alles zugedacht hat; die Gefahr dass es nicht gefällt, ist hoch.
Viele Ehemänner glauben dann, wie die Kinder an den Weihnachtsmann, an die Rettung durch ein gesetzliches Recht auf Umtausch. Dabei gehen einige einschränkend von einem zwischen 3 und 14 Tagen variierenden Widerrufsrecht für den Kaufvertrag aus. Nichts davon trifft zu. Haben sie – und sei es auch als Verbraucher – ein Geschenk im Geschäft erworben und hat dieses keinen Fehler, sprich Mangel, so kennt das deutsche Recht weder Gnade noch ein Umtauschrecht. Der Kunde ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Es sei denn ausnahmsweise hat der Händler im Weihnachtsgeschäft mit Umtauschfristen geworben, da dann dem Verbraucher-Käufer der Umtausch innerhalb der in der Werbung versprochenen Umtauschfrist garantiert worden ist. Andernfalls ist man(n) darauf angewiesen, dass der Einzelhandel als freiwillige Leistung nicht passende, nicht gefallende oder sonst falsche Geschenke umtauscht oder dafür einen Gutschein anbietet, gelegentlich sogar den Kaufpreis erstattet.
Will man sich diese Chance erhalten, sollte dringend die Ware in der Originalverpackung zurückgebracht und der Kassenbon parat gehalten werden, da hierauf die Verkäufer in der Regel immensen Wert legen. Dies ist nämlich in der Regel der beste Nachweis, dass die Ware eben bei diesem gekauft wurde. Und den Nachweis schuldet der Käufer auch bei einer begründeten Reklamation eines tatsächlich fehlerhaften Produkts. Für diesen Fall gilt fast immer bei nicht gebrauchten Sachen das zweijährige Gewährleistungsrecht ab Kauf der Sache nach BGB, das dem Verkäufer zunächst die Nachbesserung, z.B. durch Neulieferung (Umtausch) oder Reparatur ermöglicht. Die Vorlage eines Kaufbeleges und Rückgabe in Originalverpackung sind für diese Ansprüche aber nicht nötig. Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es demgegenüber, wenn die Geschenke online gekauft wurden. Für einen Widerruf des Vertrages bedarf es dann keiner Begründung. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen (eine ordnungsgemäße Widerrufsabelehrung vorausgesetzt) muss aber beachtet werden.
Um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen und Fehlkäufe zu vermeiden, greifen viele Schenker zu Gutscheinen. Nicht nur, dass dies als recht unpersönlich empfunden werden kann, der Beschenkte wird auch immer vor zwei grundsätzliche Fragen gestellt: Kann ich mir den Gutschein auszahlen lassen? Und wie lang ist der Gutschein gültig? Kurze Fragen, kurze Antworten: Ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins besteht nicht. Die Gültigkeit eines Gutscheins kann vertraglich befristet werden. Allerdings ist in der Rechtsprechung schon entschieden worden, dass eine solche Beschränkung der Gültigkeitsdauer auf weniger als 1 Jahr in der Regel unwirksam ist (LG München I, 12 O 22084/06, OLG München, 29 U 3193/07). Ohne eine Gültigkeitsbeschränkung gilt für den Anspruch aus dem Gutschein die normale gesetzliche Verjährung von 3 Jahren, beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wird.
Ein Frohes Fest, ein gutes Händchen beim Beschenken und Glück beim Geschenke erhalten, genießen und gegebenenfalls umtauschen, wünscht
die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen