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Die übertragbare Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes hat diese Thematik inzwischen vielfach verarbeitet. Inzwischen konnte Rechtsschutzversicherern gegenüber begründet werden, dass sich eine Beweislastumkehr im Bereich der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität rechtlich gut begründen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn Kliniken sich mit den entsprechenden Krankenhausunterlagen nicht entsprechend offenlegen und sich nicht konkret zu den Hygienestandards innerhalb der Klinik, den Organisationsabläufen und dem Krisenmanagement im Falle einer Infektion erklären wollen, können oder dürfen.
Rechtliche Ansätze liefert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht des Arztes. Als Ausfluss seines grundgesetzlich garantierten Rechtes auf
Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung
seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Wer mit einer großen, offenen Wunde in eine Klinik eingeliefert wird, muss nach unserer Auffassung über
die Quote der Infektionen von Patienten mit multiresistenten Staphylokokken aufgeklärt werden. Nur so ist die Entscheidungsfreiheit des Patienten gewahrt, unter Umständen eine
Klinik zu wählen, die über geringere Infektionsquoten verfügt.
Verletzt die Klinik diese Aufklärungspflicht und kommt es bei Einlieferung eines nicht unter einer MRSA-Infektion leidenden Patienten zu einer solchen Infektion, so muss sich die
Beweislast drehen. Die Klinik hat in diesem Fall neben der Einhaltung der Hygienestandards darzulegen und zu beweisen, dass der Patient die Klinik mit entsprechend hoher
Infektionsquote auch bei Aufklärung über das spezifische Risiko gewählt hätte. In vielen Aufklärungsbögen von Kliniken findet sich der Hinweis auf mögliche
Wundinfektionen. Angesichts der Erheblichkeit des Risikospektrums einer Infektion mit MRSA und der begrenzten Therapierbarkeit kann dieser Hinweis nicht genügen. Die Gefahr
der Infektion mit multiresisenten Staphylokokken in einem Krankenhaus ist nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, sondern die Höhe der Gefahr hängt davon ab, wie
viele Infektionen es in einem Krankenhaus gegeben hat und wie ausgereift und optimiert der Standard der Hygieneorganisation innerhalb einer Klinik ist.
Zur rechtlichen Thematik der Aufklärungspflichten von Ärzten existieren unzählige Urteile. Unseres Erachtens können weite Teile der Rechtsprechung auf die Thematik der MRSA-
Infektionen übertragen werden.
Einen spannenden, rechtlichen Aspekt birgt die Frage, inwieweit eine Klinik auf Grund der Überweisung eines Patienten mit verschwiegener MRSA-Infektion haften kann. Mit dieser
Rechtsfrage beschäftigen wir uns fortlaufend. Nach unserer Auffassung ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Kliniken und Ärzten auf Grund von Diagnosefehlern argumentativ anzuführen.
Angesichts der steigenden Zahl von Krankenhausinfektionen und der gesundheitlichen Dimension des Problems gehört die Durchführung eines MRSA-Screenings unseres Erachtens
zu den elementaren Befunderhebungen. Juristisch streiten kann man über die Frage, ob das in skandinavischen Ländern bei Risikopatienten übliche Screening bei jedem Patienten oder nur bei sogenannten Risikopatienten nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes durchzuführen ist. Es gilt in der Rechtsprechung durchzusetzen, dass von einem groben
Behandlungsfehler mit Beweislastumkehr ausgegangen wird, wenn MRSA-Screenings bei Risikopatienten unterbleiben.
Nach unserer Auffassung stellt es einen Therapiefehler dar, wenn Ärzte im Falle einer MRSA-Besiedlung nicht die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Maßnahmen strikt und
konsequent ergreifen. Durch das Oberlandesgericht Koblenz wurde ein grober Behandlungsfehler anerkannt, weil nach einer MRSA-Infektion die medikamentöse Behandlung zu kurz durchgeführt wurde und es zu einer Unterschenkelamputation kam.
Einen weiteren, bisher vernachlässigten rechtlichen Ansatz liefert unseres Erachtens die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung von Kliniken auf Grund von
Organisationsfehlern. Deutsche Kliniken haben die geltenden hygienischen Standards einzuhalten, was auch geschieht. Unseres Erachtens müssen aber Kontrollmechanismen
geschaffen werden. Die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes sollten im Wege einer Verordnung für alle Kliniken rechtlich verbindlich werden. Dies wird für die Kliniken mit
nicht unerheblichen Kosten verbunden sein, wenn man allerdings bedenkt, welche Kosten eine MRSA-Infektion nach sich zieht, wird „unter dem Strich“ wirtschaftlich betrachtet
vermutlich ein Plus verbleiben. Selbst wenn gesetzlich verbindliche Hygienestandards auf der Basis der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes die ersparten Kosten auf Grund vermiedener MRSA-Infektionen übersteigen, muss eine Verordnung her. 35.000 Infektionen und 1.500 Todesfälle pro Jahr fordern unseres Erachtens ein sofortiges Handeln.
Nach unserer Rechtsauffassung sind die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes schon heute als klinischer Standard im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen.
Wenn Kliniken die Standards des Robert-Koch-Institutes nicht einhalten, liegt unseres Erachtens ein grobes Versäumnis vor, die Beweislastumkehr muss greifen.
Die Pflicht zur Dokumentation eines Behandlungsgeschehens in deutschen Kliniken dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsfortführung. Die
ärztliche Dokumentationspflicht bezieht sich auf die Anamnese, die Diagnose und die Therapie. In die Dokumentation müssen alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen
Erfordernisse, Gegebenheiten und Maßnahmen Eingang finden. Eine unterbliebene, unvollständige oder lückenhafte Dokumentation stellt nur ausnahmsweise einen
Behandlungsfehler dar, nämlich dann, wenn bei einer Überweisung des Patienten an eine andere Klinik der nachbehandelnde Arzt auf die Vollständigkeit der von seinem Vorgänger
erstellten Dokumentation vertraut.
Wenn in deutschen Kliniken bei einem MRSA-Risikopatienten ein MRSA-Screening unterlassen wird und eine Infektion eintritt, liegt ein Behandlungsfehler im vorgenannten
Sinne vor. Die Aufzeichnungspflicht von gehäuft auftretenden MRSA-Infektionen ergibt sich aus § 6 Abs. 3 IfSchG und aus § 23 Abs. 1 IfSchG bei Krankenhäusern, in denen ambulant
operiert wird. Eine extensive Auslegung der Aufzeichnungspflichten bei MRSA ist auf Grund der Gefährdung und der Dimension des Problems unbedingt erforderlich.
Sind in einer Klinik MRSA-Besiedlungen oder Infektionen bekannt geworden und sind die daraufhin ergriffenen Maßnahmen in der Klinik nicht hinreichend dokumentiert, so muss
unseres Erachtens daraus die rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden, dass Maßnahmen zum Schutze der Patienten vor Ansteckung nicht hinreichend ergriffen wurden.
Wir vertreten die Auffassung, dass ein für jeden Patienten oder potentiellen Patienten ein über das Internet einsehbares Register errichtet werden sollte, in dem die Anzahl der in den
jeweiligen Kliniken festgestellten MRSA-Infektionen zu veröffentlichen ist. Viele Patienten verfügen nicht über die geringsten Kenntnisse, um was es sich bei MRSA
handelt. In Einzelfällen werden Patienten nicht auf Isolierstationen verlegt, sondern von Angehörigen ohne Schutzmaßnahmen mit Handschlag begrüßt. Zusätzlich bestand in einem
Fall Kontakt zu Pflegepersonal ohne Mundschutz, Handschuhe und die weiter notwendigen Vorkehrungen.
Dieser Umstand verdeutlicht, dass in Deutschland im Bereich der MRSA-Prävention einiges im Argen liegt. Die Kontrollmechanismen sind unzureichend, die strikte und ausnahmslose
Umsetzung der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes scheint im Belieben der Krankenhäuser zu stehen. Die Rechtsprechung wird sich in den nächsten Jahren vermehrt mit
der Problematik zu befassen haben. Rechtsschutzversicherungen bestätigen mehr und mehr die Kostendeckung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Kliniken auf Grund der
Infektionen mit Krankenhausbakterien. Im Rahmen der Prozessverfahren müssen sich betroffene Kliniken hinsichtlich der Prävention oder Organisation aus rechtlichen
sogenannten relationstechnischen Gründen konkret erklären, spätestens im Prozess müssen die Verantwortlichen genannt werden.

Im Ergebnis bleibt…

Die bisherige, minimal vorliegende Rechtsprechung zur Haftung bei Infektionen durch Krankenhausbakterien war sehr zurückhaltend, das Problem wird in der juristischen Praxis
verkannt und stiefmütterlich behandelt, Schadenersatzansprüche wurden bisher nur bei ganz offenkundigen Versäumnissen (OLG Koblenz) zugesprochen. Die Zurückhaltung der
Rechtsprechung könnte aus unserer Sicht nicht unwesentlich darauf zurückzuführen sein, dass innerhalb der Prozessverfahren den Gerichten die Dimension des Problems und der
medizinische Zusammenhang nicht hinreichend dargelegt worden ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verfügt aber über eine Fülle von Urteilen zu anderen Arzthaftungsfällen, die unseres Erachtens auf das Problem „MRSA“ übertragen werden können. Bisher hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine Wundinfektion durch einen menschlichen Keimträger während einer Operation sei auch bei Anwendung aller hygienischer Sorgfalt nicht immer zu vermeiden.
Baulich hygienische Mängel in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses seien nicht relevant soweit die Infektionswahrscheinlichkeit nicht über dem statistischen Normbereich
liege. In diesem Falle müsse eine Aufklärung über die hygienischen Mängel der Klinik nicht erfolgen. Nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofes kann sich der
Krankenhausträger bei der Haftung wegen der Infizierung eines Patienten durch einen Keimträger aus dem Operationsteam entlasten, wenn er beweist, dass ihn an der
Nichtbeachtung der Hygienevorschriften kein Verschulden trifft, er also nachweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen welche? gegen vermeidbare
Keimübertragung getroffen wurden. Nach bisheriger Ansicht des Bundesgerichtshofes führen vereinzelte Krankenhausinfektionen nicht zu einer haftungsrechtlichen Verantwortung des
Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden, diese gehören zum entschädigungslos bleibenden Lebensrisiko des Patienten.
An der vorerwähnten Rechtsprechung kann nach unserer Auffassung und unter Berücksichtigung unserer Ausführungen nicht festgehalten werden. Wir werden innerhalb der
von uns vertretenen Verfahren gegen Kliniken für infizierte Patienten alles unternehmen, um für eine Änderung der Rechtsprechung und das Aufstellen klarer Grundsätze eintreten.
Nach unserer Ansicht existiert im Bereich der Krankenhausinfektionen eine Haftungsprivilegierung der Kliniken durch die Gerichte zu Lasten der Patienten. Zieht man
die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes heran, die angesichts der Zahl von MRSA-Stämmen nach unserer Auffassung den medizinischen Standard im Sinne der BGH-
Rechtsprechung darstellen müssen, haftet bei unerkannten bzw. unbehandelten MRSA-Infektionen und Besiedlungen das Krankenhaus. Beweislasterleichterungen bzw.
Beweislastumkehrungen werden künftig in weitaus größerem Maße bei fahrlässiger Nichteinhaltung der Richtlinien des Robert-Koch-Institutes anzunehmen sein.
Nur wenn die Rechtsprechung die Anforderungen heraufsetzt und den durch Fachleute erarbeiteten Richtlinien des Robert-Koch-Institutes einen höheren Stellenwert beimisst, wird
der Kampf gegen multiresistente Krankenhausbakterien nicht eines Tages komplett verloren gehen. MRSA-Stämme können sich anpassen. Wenn sie nicht konsequent und auf höchstem
Niveau in deutschen Kliniken bekämpft werden, werden die für unser aller Gesundheit notwendigen Antibiotika eines Tages nicht nur schwache Medizin, sondern überhaupt keine
Medizin mehr sein.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Ronny Brose
Rechtsanwalt Sandro Wulf

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen