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Die Verwendung eines roten 06-Kennzeichens ist nur zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten erlaubt. Wenn sich nun ein Ver-kehrsunfall ereignet, in dem das Fahrzeug über die Zwecke einer reinen Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt hinaus benutzt wird, so ist der dahinter stehende Haftpflicht-Versicherer dem Geschädigten gegenüber im Außenverhältnis verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
Unbeantwortet ist nach wie vor jedoch die Frage, ob der Versicherer in einem solchen Fall im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegen den Inhaber des roten Kennzeichens haben könnte. Dieser hat nämlich durch die verbotswidrige Nutzung die ihm auferlegte Obliegenheit verletzt. Das Oberlandesgericht Hamm bejaht diese Frage in seiner Entscheidung vom 07.12.2012.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem vor Jahren von ihm entschiedenen Fall die Andeutung gemacht, dass ein interner Regressanspruch in diesem Fall zu verneinen wäre. Eine abschließende Entscheidung steht noch aus.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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