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Der größte Teil der deutschen Sparer baut bei der idealen Kombination aus Vermögensaufbau und Sicherheit auf die deutsche Lebensversicherung. Ca. 89 Mio. Renten- und Lebensversicherungen zählt der Branchenverband der Versicherungswirtschaft (GDV) offiziell.
Unruhe bei den Versicherern bringenden die aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH nebst nunmehr aktueller Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2013 gemäß nachfolgender Aufstellung:
Versicherungsexperten meinen zu dem letzten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass es bei einer „1 zu 1“-Umsetzung zu weitreichenden Konsequenzen kommen könnte, da ein nicht unerheblicher Teil der Lebensversicherungsbranche vor dem Aus stehen könnte.
In der letzten Entscheidung des EuGH ging es um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Der EuGH hat festgestellt, dass bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen die Kunden einer Lebensversicherung auch heute noch widerrufen können. Die sich daraus ergebenen Auszahlbeträge dürfen nicht um die Verwaltungsgebühren u. Ä. reduziert werden, wie dies üblicherweise von den Versicherungen bei der Kündigung einer Lebensversicherung erfolgt.
Die Richter am EuGH kippten eine deutsche Gesetzesvorschrift, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 für Lebensversicherungen galt. Der alten Vorschrift zu folge ist ein solcher Vertrag auf jeden Fall gültig, wenn der Kunde binnen eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie nicht widersprochen hat, und zwar auch dann, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Doch das widerspricht nach Auffassung des EuGH europäischem Recht.
Die damit für eine Vielzahl von Kunden gegebene Kündigungsmöglichkeit könnte für diese einen Geldsegen darstellen.
Denn bei einem Widerruf würden sie meist deutlich höhere Rückkaufwerte erhalten, als Versicherer bei einer Kündigung zahlen müssen. Fällig werden dann sogar alle eingezahlten Beträge plus – noch nicht verjährte – Zinsen in gesetzlicher Höhe – jedenfalls theoretisch.
Fachleute nennen dieses Urteil ein „historisches Urteil“. Es wird von einer „schallenden Ohrfeige für die Versicherer“ gesprochen.
voreilige Kündigung vermeiden
Eine Vielzahl von Versicherten wird nun überlegen und prüfen müssen, ob eine Kündigung gewollt und zugleich sinnvoll ist.
Ein Widerspruch, mit dem die Versicherung sodann rückabgewickelt werden müsste, wie vor beschrieben, ist relativ einfach formuliert und stellt keine großen Ansprüche. Größer ist jedoch die Herausforderung auszurechnen, ob die Versicherung bei langfristiger Anlage, soweit die Beiträge bedient werden können, eine bessere Wertanlage ist, als dies zur Zeit auf dem Markt erreicht werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Kunden, die Ihre Lebensversicherung noch bis zum Jahre 2000 abgeschlossen haben, da diese in der Regel eine garantierte Verzinsung von 4% in ihren Versicherungsbedingungen haben festschreiben lassen.
Jeder Versicherungskunde sollte danach, im Zweifel durch Inanspruchnahme von Spezialisten, prüfen lassen, ob er tatsächlich bei einem Widerruf und der Rückabwicklung der Verträge „gewinnen“ würde.
Rechtsanwalt Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen

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