info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Inkasso/Forderungseinzug
Regelmäßig stellt sich der Inhaber von Forderungen beim Verzug des Vertragspartners beziehungsweise des Schuldners die Frage, wie er an seine Forderung kommt und wen er damit beauftragen könnte. In der Folge stellt sich die Frage, wen soll ich beauftragen.
Damit Sie diese Frage beantworten können, bitten wir Sie, die folgenden Zeilen zu lesen und Sie werden sodann feststellen, dass die Beauftragung unserer Kanzlei für sie in vielfacher Hinsicht gewinnbringend sein kann.
Kostenersparnis
Durch den Verzug eines Schuldners entstehen zusätzliche Kosten, die Sie durch unsere Beauftragung ohne großen Zeitaufwand einsparen beziehungsweise minimieren können.
Zahlungsmoral
Bei der konsequenten Beitreibung der offen Forderungen verändert sich die Zahlungsmoral der Schuldner zu Gunsten des Gläubigers.
„Kredit“ beim Vertragspartner
Vor allem bei langwierigen Vertragsverhältnissen, meist bedingt durch Rahmenverträge, gehört es immer mehr zur Praxis, dass Rechnungsziele aufgrund fehlender Zahlungswilligkeit nicht eingehalten werden und weniger aufgrund fehlender Zahlungsfähigkeit. Der Grund dafür ist, dass es für den Schuldner wesentlich günstiger ist, einen „Kredit“ beim Vertragspartner durch Ignorieren von Zahlungszielen aufzunehmen, als die Forderung innerhalb der laufenden Kredite bei den gängigen Kreditinstituten zu den dort üblichen Konditionen insbesondere den Kontokorrentkrediten abzuwickeln.
Kostenlast
Selten wird ein Vertragspartner erneut ein Zahlungsziel ignorieren, wenn er feststellt, dass der Gläubiger konsequentes Forderungsmanagement betreibt, zumal, wenn er hierfür die Kosten tragen muss.
Vorkasse
Eine professionelle Überwachung der einzelnen Schuldner erbringt Kenntnisse über regelmäßige Liquiditätsschwierigkeiten, was die Forderung nach Sicherheit/Vorkasse begründen kann und damit Ihren Ausfall reduzieren kann.
Zeitnah und unaufwendige Rechtsverfolgung
Bei einem üblichen Dispositionskreditzins von 11% belaufen sich die Kosten in Form des Zinses des durchschnittlichen Monatsaußenstandes auf 5.500,00 €, wenn die Schuldner des Handwerksbetriebes innerhalb des Zahlungsziels ihre offenen Forderungen begleichen. Werden die offenen Forderungen jedoch regelmäßig erst nach 60 Tagen beglichen, erhöht sich der monatliche Außenstand von 50.000,00 € auf 100.000,00 € und somit auch die Kosten von 5.500,00 € auf 11.000,00 €! Hinzu kommen noch Kosten der Verwaltung der Außenstände mit Mahnungen etc..
Um die im Beispiel ersichtlichen Kosten zu minimieren und vor Allem der fehlenden Zahlungsmoral der Schuldner entgegenzutreten, sollten die entstandenen Kosten mit Hilfe eines Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
Im heutigen Geschäftsverkehr sind Sie als Unternehmen bzw. Gläubiger darauf angewiesen, dass eine Rechtsverfolgung dieser Forderung möglichst zeitnah und ohne viel Aufwand geschieht. Dabei könnten insbesondere bei wiederkehrenden oder dauerhaften Kunden Wege gefunden werden, die Mehrkosten einfach und effektiv durch die Durchführung im Wege des Mahnverfahrens zu minimieren.
Zinsschaden/Berechnung
Nach § 288 Abs. 1 BGB sind Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen, wobei der Verzugzins bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt der Verzugszins sogar  8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Dies schließt aber nicht aus, bei einem höheren individuellen Zinsschaden auch diesen geltend zu machen.
In den meisten Fällen wird während des Mahnverfahrens die offene Forderung beglichen. Der Schuldner legt dann Widerspruch ein, um die gleiche Forderung nicht noch titulieren zu lassen. Der Gläubiger sollte ihm dann die Kosten aufgeben und bei deren Ausgleich die Rücknahme des Mahnbescheidsantrag in Aussicht stellen. Anderenfalls ist eine Erledigungserklärung bezüglich der Hauptforderung nach Abgabe an das zuständige Streitgericht abzugeben. Es werden dann lediglich die Zinsen und Kosten tituliert.
Verzugsschaden
Sie können auch Einzugskosten erstattet verlangen.
Der Schuldner muss die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB beziehungsweise nach den prozessualen Kostenerstattungsvorschriften der §§ 91 ZPO, 4 Abs. 4 RDG EG ersetzen.
Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine optimale Strategie im Vorfeld um eine etwaige Auseinandersetzung mit Ihrem Kunden abzustimmen, ohne diesen als Kunden zu verlieren.
Sprechen Sie uns ruhig an beziehungsweise senden Sie uns eine Mail, wenn sie weitere Fragen haben und wir Sie unterstützen können.
Mit freundlichen Grüßen
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Inkasso/Forderungseinzug

Regelmäßig stellt sich der Inhaber von Forderungen beim Verzug des Vertragspartners beziehungsweise des Schuldners die Frage, wie er an seine Forderung kommt und wen er damit beauftragen könnte. In der Folge stellt sich die Frage, wen soll ich beauftragen.
Damit Sie diese Frage beantworten können, bitten wir Sie, die folgenden Zeilen zu lesen und Sie werden sodann feststellen, dass die Beauftragung unserer Kanzlei für sie in vielfacher Hinsicht gewinnbringend sein kann.

Kostenersparnis

Durch den Verzug eines Schuldners entstehen zusätzliche Kosten, die Sie durch unsere Beauftragung ohne großen Zeitaufwand einsparen beziehungsweise minimieren können.

Zahlungsmoral

Bei der konsequenten Beitreibung der offen Forderungen verändert sich die Zahlungsmoral der Schuldner zu Gunsten des Gläubigers.

„Kredit“ beim Vertragspartner

Vor allem bei langwierigen Vertragsverhältnissen, meist bedingt durch Rahmenverträge, gehört es immer mehr zur Praxis, dass Rechnungsziele aufgrund fehlender Zahlungswilligkeit nicht eingehalten werden und weniger aufgrund fehlender Zahlungsfähigkeit. Der Grund dafür ist, dass es für den Schuldner wesentlich günstiger ist, einen „Kredit“ beim Vertragspartner durch Ignorieren von Zahlungszielen aufzunehmen, als die Forderung innerhalb der laufenden Kredite bei den gängigen Kreditinstituten zu den dort üblichen Konditionen insbesondere den Kontokorrentkrediten abzuwickeln.

Kostenlast

Selten wird ein Vertragspartner erneut ein Zahlungsziel ignorieren, wenn er feststellt, dass der Gläubiger konsequentes Forderungsmanagement betreibt, zumal, wenn er hierfür die Kosten tragen muss.

Vorkasse

Eine professionelle Überwachung der einzelnen Schuldner erbringt Kenntnisse über regelmäßige Liquiditätsschwierigkeiten, was die Forderung nach Sicherheit/Vorkasse begründen kann und damit Ihren Ausfall reduzieren kann.

Zeitnahe und unaufwendige Rechtsverfolgung

Bei einem üblichen Dispositionskreditzins von 11% belaufen sich die Kosten in Form des Zinses des durchschnittlichen Monatsaußenstandes auf 5.500,00 €, wenn die Schuldner des Handwerksbetriebes innerhalb des Zahlungsziels ihre offenen Forderungen begleichen. Werden die offenen Forderungen jedoch regelmäßig erst nach 60 Tagen beglichen, erhöht sich der monatliche Außenstand von 50.000,00 € auf 100.000,00 € und somit auch die Kosten von 5.500,00 € auf 11.000,00 €! Hinzu kommen noch Kosten der Verwaltung der Außenstände mit Mahnungen etc..
Um die im Beispiel ersichtlichen Kosten zu minimieren und vor Allem der fehlenden Zahlungsmoral der Schuldner entgegenzutreten, sollten die entstandenen Kosten mit Hilfe eines Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
Im heutigen Geschäftsverkehr sind Sie als Unternehmen bzw. Gläubiger darauf angewiesen, dass eine Rechtsverfolgung dieser Forderung möglichst zeitnah und ohne viel Aufwand geschieht. Dabei könnten insbesondere bei wiederkehrenden oder dauerhaften Kunden Wege gefunden werden, die Mehrkosten einfach und effektiv durch die Durchführung im Wege des Mahnverfahrens zu minimieren.

Zinsschaden/Berechnung

Nach § 288 Abs. 1 BGB sind Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen, wobei der Verzugzins bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt der Verzugszins sogar  8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Dies schließt aber nicht aus, bei einem höheren individuellen Zinsschaden auch diesen geltend zu machen.
In den meisten Fällen wird während des Mahnverfahrens die offene Forderung beglichen. Der Schuldner legt dann Widerspruch ein, um die gleiche Forderung nicht noch titulieren zu lassen. Der Gläubiger sollte ihm dann die Kosten aufgeben und bei deren Ausgleich die Rücknahme des Mahnbescheidsantrag in Aussicht stellen. Anderenfalls ist eine Erledigungserklärung bezüglich der Hauptforderung nach Abgabe an das zuständige Streitgericht abzugeben. Es werden dann lediglich die Zinsen und Kosten tituliert.

Verzugsschaden

Sie können auch Einzugskosten erstattet verlangen.
Der Schuldner muss die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB beziehungsweise nach den prozessualen Kostenerstattungsvorschriften der §§ 91 ZPO, 4 Abs. 4 RDG EG ersetzen.
Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine optimale Strategie im Vorfeld um eine etwaige Auseinandersetzung mit Ihrem Kunden abzustimmen, ohne diesen als Kunden zu verlieren.
Sprechen Sie uns ruhig an beziehungsweise senden Sie uns eine Mail, wenn sie weitere Fragen haben und wir Sie unterstützen können.
Mit freundlichen Grüßen
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen