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Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden (Urteil vom 20.05.2014, AZ 3 U 1288/13), dass die während einer Beziehung einvernehmlich gefertigten Fotos und Videoaufnahmen nach der Trennung der Beziehung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten darstellen. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Foto- und Filmaufnahmen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht besteht.
Zwar kann der Betroffene sein vormals erteiltes Einverständnis bezüglich der Aufnahmen nach der Trennung widerrufen. Allerdings ist ein solcher Widerruf nur dann möglich, wenn es sich um den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes betreffende Aufnahmen, wie Intimaufnahmen handelt. Nur auf diesen Bereich ist der Anspruch auf Löschung oder Herausgabe von Fotos und Filmaufnahmen beschränkt. Andere Aufnahmen können bei dem jeweils anderen Partner auch nach der Trennung verbleiben. Anders als bei intimen Aufnahmen sind Lichtbilder, welche den anderen Partner im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen nicht geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen.
Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sodass eine mögliche weitere Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof abzuwarten bleibt.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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