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Kosten für den Besuch des Kindergartens oder vergleichbare Betreuungskosten sind nicht
mehr Bestandteil der laufenden monatlichen Kindesunterhaltsbeträge. Nach einer
Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2008, Az.: XII ZR 65/07, bemisst sich die Höhe des
Kindesunterhaltes nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum, also nach dem
doppelten Kinderfreibetrag. Das Existenzminimum sichert jedoch nur die Kosten des
notwendigen Lebensbedarfes, wozu Betreuungskosten nicht gehören.
Diese geänderte Rechtsprechung gilt unabhängig von der Höhe des geschuldeten Unterhaltes;
die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle spielt keine Rolle.
Damit dürften auch Beträge für Vereine oder andere regelmäßig wiederkehrende Kosten zur
Freizeitgestaltung nicht von dem laufenden Unterhaltsbetrag abgedeckt sein. Denn es ist
Aufgabe der Eltern, neben der Betreuungspflicht, den Kindern den Zugang zu Vereinen,
Teilnahme am kulturellen Leben, Begegnung mit anderen Sprachen usw. zu ermöglichen.
Diese Kosten können daher als Mehrbedarf des Kindes zu dem laufenden Kindesunterhalt von
dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden.
Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & COllegen
Rechtsanwalt Lippmann

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