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Bei der Festlegung der Höhe des Kindesunterhaltes ist unter anderem maßgeblich, über welches monatliche durchschnittliche Einkommen der Unterhaltspflichtige verfügt. Bei der Ermittlung dieser unterhaltsrelevanten monatlichen Einnahmen kann sich der Unter-haltspflichtige darauf berufen, dass neben bestimmten pauschalen Abzügen auch wiederkehrende Verbindlichkeiten Berücksichtigung finden. Dies gilt zum Beispiel für Aufwendungen des unterhaltspflichtigen Elternteils für eine Krankenversicherung oder eine zusätzliche Altersvorsorge neben der bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung. Die monatlichen Beiträge zu solchen Versicherungen können von dem Einkommen des Verpflichteten abgezogen werden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.01.2013, Az.: XII ZR 158/10 klargestellt, dass diese Abzugsmöglichkeit allerdings nur dann besteht, wenn der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind aufgebracht werden kann. Wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichten Elternteils ist es, dass Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Der zusätzlichen Altersversorgung kommt demgegenüber keine solche vergleichbare Dringlichkeit zu.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall hatte der Vater die monatlichen Zahlungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung von seinem Einkommen abziehen wollen, ohne dass es ihm aufgrund seines Verdienstes möglich war, den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind zu überweisen. Der BGH stellte fest, dass bei dieser Sachlage eine zusätzliche Altersversorgung des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils nicht anerkannt werden kann, weil die Interessen des Kindes gewichtiger sind als diejenigen des Elternteils. Zudem sei es für den Unterhaltspflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich, die kapitalbildende Lebensversicherung für einige Zeit ruhend zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt die Zahlung an die Versicherung wieder aufzunehmen.
Nach dieser Entscheidung des BGH gilt, dass bei einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge im Rahmen der Unterhaltsberechnung eine Herabsetzung der monatlichen Einnahmen des Unterhaltspflichtigen um die Zahlung an die Versicherung nur dann möglich ist, wenn der Mindestunterhalt für das Kind gewahrt bleibt.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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